LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.06.2018 – 5 Qs 23/18
Auch mal etwas Gutes aus Bayern:
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Grenze für einen „bedeutenden Fremdschaden“ im Sinne von § 69 II Nr. 3 StGB auf 2.500,00 € hochgesetzt.
Wurde auch Zeit, denn wenn man heute einen modernen PKW auch nur böse anschaut, entsteht ja schon ein Schaden in Höhe von mindestens 1.000,00 €.
Die Norm lautet:
§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),- 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),- 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),- 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder- 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

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