Hinterhältig oder vergesslich?
Ja, das ist hier die Frage.
Die Polizei in einer niedersächsischen Gemeinde schreibt an einen vermeintlichen Zeugen:
Dieser Vorladung liegt ein entsprechender Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde. Sie sind damit nach § 163 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Und das ist schlicht unwahr? Hinterhältig gelogen oder schusselig vergessen? Ich habe für mich eine Antwort, die hier nichts zur Sache tut.
Einigkeit besteht darüber, dass die Formulierung den falschen Eindruck erweckt, der Zeuge müsse aussagen. BASTA! Der Vordruck sieht so aus, dass er so und nicht anders nicht nur bei dieser Polizeidienststelle mit dieser Falschinformation benutzt wird, vielmehr – das ist eine Vermutung! – in ganz Niedersachen.
Was hat man „vergessen“?
Man hat „vergessen“, dass § 163 Abs. 3 StPO eine Satz 2 hat, der wie folgt lautet:
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend.
Und, was bedeutet das wieder?
Im Sechsten Abschnitt des Ersten Buches der StPO gibt es z.B. die §§ 52 und 55 StPO, die lauten:
§ 52 Abs. 1 StPO lautet:
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
§ 55 StPO lautet:
Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Also das wissen sogar Polizisten, und die wissen nicht immer viel (es gibt einige, die ich hoch achte, aber leider werden es immer weniger!). Es ist doch (jetzt doch meine Meinung) hinterhältige Bauernfängerei, dem Zeugen zunächst wahrheitswidrig vorzugaukeln, dass man nun uneingeschränkt aussagen muss, obwohl es sehr wohl Konstellationen gibt, in denen das tatsächlich nicht stimmt.
Was soll das? In solch eine Vorladung gehört für einen rechtsstaatlich fairen Vorladenden der Hinweis, dass man als Verwandter oder als Person, die Gefahr laufen könnte, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, gerade NICHT! aussagen muss.

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