Es geht weiter, die Gerichte verstehen, dass wegen der Besonderheiten der Verfahren wegen Kinderpornografie auch schon vor der bevorstehenden Gesetzesänderung grundsätzlich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
Der Kollege Martin Voß hat mir eine Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig (53 Gs 208/20 vom 16.10.2020) zukommen lassen, in der sich das Amtsgericht auf eine von mir erwirkte Entscheidung des Landgerichts Halle beruft und beiordnet mit der Begründung, dass dem dortigen Angeschuldigten aufgrund der Besonderheit des Verfahrensgegenstandes (Kinder- und Jugendpornographie) der Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen ist.
Insoweit auch zu beachten die Berichte hier und dort.

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