Der Kollege Martin Voß aus Braunschweig, mit dem ich oft und gerne zusammenarbeite, und ich haben uns in den Räumen der mediaworld GmbH in Braunschweig über Jugendkriminalität und das Jugendstrafrecht unterhalten.
Veröffentlicht ist das Gespräch in der neuesten Ausgabe von STADTGLANZ, einem Magazin für Lifestyle, Wirtschaft und Kultur für die Region Braunschweig/Wolfsburg.
Sicher kann man Thema deutlich vertiefen, aber wir wollten erreichen, dass sich vielleicht der eine oder andere die Zeit nimmt, diese Gedanken nachzuvollziehen und ggf. zu vertiefen.
Die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) setzen auf einen Vorrang der Erziehung vor der Verhängung von Strafe. Zwar haben die meisten Maßnahmen, die auf Grund des JGG verhängt werden können, auch Sanktionscharakter. Anders als beim allgemeinen Strafrecht steht aber einem Jugendgericht ein breiterer Sanktionskatalog zur Verfügung, um eine optimale Reaktion auf Jugenddelinquenz zu finden.
Neben den Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung gibt es in § 45, § 47 JGG weitere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung ohne Gerichtsurteil, wenn die erzieherische Einwirkung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung sichergestellt ist.
Vorsichtig sollte der Betroffene sein bei Gesprächen mit der Jugendgerichtshilfe; deren Mitarbeiter haben keine Schweigepflicht, sie müssen dem Gericht mitteilen, was der Betroffene (Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte) dort erzählt hat. Nicht wenige Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe verstehen sich als „Ausfrager“ für Gericht und Staatsanwalt. Deshalb sollte man auf diese Gespräche eher verzichten, zumal die Stellungnahmen oft auch von persönlichen Sympathien und weniger von Fachkompetenz geprägt sind.

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