Ach gar, dachte ich, welch amüsanter Literaturhinweis einer Strafvollstreckungskammer. Man war dort nicht zu feige, aus einem Kommentar zu zitieren, der in der erwähnten Auflage 2001 den Markt erobert hat, zwischenzeitlich – 4 Auflagen weiter – von völlig anderen Kommentatoren bearbeitet wird und letztmalig 2024 erschienen ist.
Es mutet schon eigentümlich an, dass Richter noch in den Spiegel schauen können, wenn Sie als Strafvollstreckungskammer u.a. über die Freiheit von Menschen zu entscheiden haben und sich dabei eines fast ein 1/4-Jahrhundert alten Kommentares bedienen.
Und das bei einem Landgericht, das in Sachsen-Anhalt für eine sehr große Justizvollzugsanstalt zuständig ist, in der die Rechtstreue bei Vollzugsentscheidungen noch geübt wird.

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