Justizvollzugsanstalt Burg und Langzeitbesuche – eine unendliche Geschichte

Das Oberlandesgericht Naumburg (1 WS 366/24) musste bereits 2024 eingreifen, um der Justizvollzugsanstalt Burg bezüglich der Behandlung von Langzeitbesuchen vor Augen zu führen, dass man dort nicht in einem rechtlichen Vakuum oder einer Subkultur lebt und tun kann, was man will.

Aber dort versteht man – trotz Wechsel in der Anstaltsleitung – offenbar weiterhin nicht, dass Gefangene nicht zu behandeln sind wie eine zusammengetriebene Herde von Rindviechern, die bis zur Schlachtung einfach gefüttert und verwahrt werden.

Es ist bei einem Langzeitbesuch zu dem Tod einer Besucherin gekommen, bei allen ungeklärten Umständen jedenfalls nicht beruhend auf den Räumlichkeiten, sondern eher auf der falschen Einschätzung der Eignung des Gefangenen.

Aber gleich ist mal wieder vogelwildes Chaos angesagt, Gefangenenrechte werden mit beschuhten Füßen getreten, die eigene gedankliche Beweglichkeit in der Anstaltsleitung erreicht den Zustand eines Kubikmeters gebundenen Betons, es wird einfach zunächst alles verboten. Verbieten als Anstaltsleitungsphilosophie.

Trotz der gesetzlichen Vorgabe – die Legaldefinition für Langzeitbesuche in Sachsen Anhalt ergibt sich aus § 33 Abs. 5 JVollzG I LSA und lautet:

… mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) …

kommt man nun auf die Schnapsidee (sehr hochprozentig muss es sein), Räume mit Fenstern zu nutzen, durch die dann alle paar Minuten irgendwelche Justizpersonen hineinschauen können, ob und wie dort die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie aus Art. 6 Absatz 1 Grundgesetz von den Gefangenen mit ihren Besuchern umgesetzt werden.

Peep-Show für die Justiz auf Kosten der Gefangenen.

Man muss sich tatsächlich fragen, wie niedrig die Kompetenzschwelle bei der Vergabe der höhergestellten Posten in dieser Justizvollzugsanstalt angesetzt wird, manch Gefangener befürchtet, dass dort zuvor nicht künstliche Intelligenz sondern künstliche Dummheit befragt wird.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Stendal (509 StVK 51/25 Vollz vom 30.04.2025) wurde der Justizvollzugsanstalt zunächst erneut deutlich vor Augen geführt, was man von dem dortigen Vorgehen – willkürliches „Aussetzen“ von Langzeitbesuchen – hält:

Vorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Langzeitbesuchen den hohen Stellenwert des Art. 6 Grundgesetz nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stützt ihre durch eine Allgemeinverfügung bekannt gegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 3. April 2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen. Alternative, längere Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Regelbesuches für den Antragsteller und seine Verlobte werden nicht erwogen. Diese allein in der Sphäre der JVA liegenden Erwägungen zur Notwendigkeit der Überprüfung der Praxis der Besuchsdurchführung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer in der Abwägung mit der Wertentscheidung des Art. 6 Grundgesetz eine pauschale „Aussetzung“ der Besuche nicht.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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