Das Landgericht Stendal hat durch Beschluss vom 11.12.2025 (509 StVK 218/25 eAO) auf meinen Antrag hin den untauglichen Versuch der Justizvollzugsanstalt Burg, eine Ausführung meines Strafhaft verbüßenden Mandanten in das private, familiäre Umfeld durch Beamte begleiten zu lassen, die Uniform tragen sollten, mit überzeugender auf meinen Ausführungen beruhender Begründung im Keim erstickt.
So wird in dem Beschluss u.a. dargelegt:
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist – wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen – der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Vollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in der Stadtgebiet von „Freiheitshausen“, unter anderem in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus „Freiheitshausen“ stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.
Sodann beruft sich die Kammer noch auf die von mir genannte Entscheidung des OLG Hamburg 3 Vollz (Ws) 29/13, NStZ 2014, 231:
Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.
Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (FeestStVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. Aufl., § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). …
Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. …
Eine insgesamt ausgewogene und richtige Entscheidung gegen sture Rechthaberei einer Justizvollzugsanstalt, die mehr und mehr das Resozialisierungsziel völlig aus den Augen verliert, möglicherweise nicht ohne Absicht „vergessen“ hat.
Es lohnt sich in der Strafvollstreckung, die teilweise abwegigen Entscheidungen gerade bestimmter Justizvollzugsanstalten mit allen rechtlichen Mitteln anzugreifen, um dort den Entscheidungsträgern, die hin und wieder mit Fachwissen nicht gerade zugestopft sind, deren Grenzen aufzuzeigen und ihnen den Resozialisierungedanken in Erinnerung zu rufen und sie überhaupt darauf hinzuweisen, dass es ihn gibt.

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