Erneut müssen sich Justizvollzugsanstalt Burg und Landgericht Stendal durch das Oberlandesgericht Naumburg darüber belehren lassen, wie man mit den Rechten Gefangener umzugehen hat und dass die sture Einstellung, dass nichts gewährt wird, wozu man nicht gezwungen wird, falsch sein könnte.
Erfreulicherweise tendiert das Oberlandesgericht Naumburg auch dazu, die sinnbefreite Argumentation einiger Strafvollstreckungskammern in ganz Deutschland zu korrigieren, wonach erst angeblich niedrige (lächerliche) Streitwerte den Gefangenen Zugang zu Rechtsmitteln öffnen, denn dieses Problem ist nicht über den Streitwert, vielmehr ausschließlich über Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu lösen.
Nicht nur ich vermute schon immer, dass die lächerlichen Streitwerte nur dazu dienen sollen, versierte Verteidiger davon abzuhalten, sich in Strafvollstreckungssachen zu engagieren.
Der einzig richtige Weg ist aber tatsächlich, sich am Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 RVG) von 5.000,00 € zu orientieren.
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