Verfahrensverzögerungen als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Stz 1 EMRK

Beachtenswert ist, dass der BGH in seiner Entscheidung 4 StR 456/05 bereits einen Zeitraum von zwanzig Monaten zwischen Zustellung der Anklage und Erlaß des Eröffnungsbeschlusses als Verfahrensverzögerung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wertet.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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