Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen

In seiner Entscheidung 2 StR 497/05 vom 24.04.2006 hat der Bundesgerichtshof erneut -wenn auch marginale – Abschläge vorgenommen bei der Höhe von Freiheitsstrafen, weil von den Angeklagten nicht sondern allein von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende rechtsstaatliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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