In seiner Entscheidung 2 StR 497/05 vom 24.04.2006 hat der Bundesgerichtshof erneut -wenn auch marginale – Abschläge vorgenommen bei der Höhe von Freiheitsstrafen, weil von den Angeklagten nicht sondern allein von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende rechtsstaatliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind.
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—Werner Siebers—
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