Die Welt der Strafprozesse, das Umfeld der Strafjustiz und mehr aus der Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Halle (Saale) (Eigenwerbung eingeschlossen)
Der Mandant wünscht, dass ich Ihm eine umfassende, komplette, perfekte und erfolgsgarantierende – Freispruch – Strafverteidigung abliefere.
Die Frage nach dem Vorschuss beantwortet er überrascht mit: Aber ich hab doch einen Beratungsschein.
Ich wünsche ihm daraufhin guten Erfolg bei der Suche nach einem Kollegen, der die Garantie auf einen Freispruch als Gegenleistung für einen Beratungsschein abliefert.
Deutschlands Anwälte verdienen offenbar zu gut. Einen Antrag mit drei Sätzen auf Bestellung eines Pflichtverteidigers dürfte weniger Arbeit machen, als das Angebot erstellen eines Handwerkers.
Das kann nur sagen, wer nicht weiß, dass insbesondere in Strafrichtersachen sehr selten die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorliegen; und, dass dann, wenn sie vorliegen, oft dann auch noch eine Ablehnung erfolgt.
Das Gesetz sagt Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Die Sachlage kann schwierig sein, wenn die Glaubwürdigkeit der Zeugen fraglich ist, oder der Angeklagte psychische Störungen welcher Art auch immer hat. Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist oft schwierig.
Zweiter Grund der Betroffene ist nicht in der Lage sich angemessen zu verteidigen.
Oder man googelt Burhoff. http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/va_2001_191.htm
Ist wohl auch Beschwerde gegen Ablehnung möglich.
Handwerker rechnen auch nicht bei jedem Angebot mit einem Auftrag. Wenn natürlich die Auftragsbücher voll sind, lässt man das und macht nur die lukrativen und sicheren Aufträge.
Schön für Sie und ich wünsche Ihnen das das so nächstes Jahr weiter geht (damit sie Zeit zum Bloggen haben!)
Deutschlands Anwälte verdienen offenbar zu gut. Einen Antrag mit drei Sätzen auf Bestellung eines Pflichtverteidigers dürfte weniger Arbeit machen, als das Angebot erstellen eines Handwerkers.
Das kann nur sagen, wer nicht weiß, dass insbesondere in Strafrichtersachen sehr selten die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers vorliegen; und, dass dann, wenn sie vorliegen, oft dann auch noch eine Ablehnung erfolgt.
Das Gesetz sagt Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Die Sachlage kann schwierig sein, wenn die Glaubwürdigkeit der Zeugen fraglich ist, oder der Angeklagte psychische Störungen welcher Art auch immer hat. Die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist oft schwierig.
Zweiter Grund der Betroffene ist nicht in der Lage sich angemessen zu verteidigen.
Oder man googelt Burhoff. http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/va_2001_191.htm
Ist wohl auch Beschwerde gegen Ablehnung möglich.
Handwerker rechnen auch nicht bei jedem Angebot mit einem Auftrag. Wenn natürlich die Auftragsbücher voll sind, lässt man das und macht nur die lukrativen und sicheren Aufträge.
Schön für Sie und ich wünsche Ihnen das das so nächstes Jahr weiter geht (damit sie Zeit zum Bloggen haben!)
Ist sich wohl auch Ablehnung der Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung als Pflichtverteidiger möglich…