Die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Ausschöpfung jeder Möglichkeit der Verkürzung der Untersuchungshaft unter dem Blickwinkel des Strafbefehlsverfahrens, des beschleunigten Verfahrens und des vereinfachten Jugendverfahrens
oder:
Wie bekommen wir die Knäste leer
Vor vielen Jahren habe ich es mit einem ähnlichen Appell bereits versucht, vielleicht hilft es heute mehr als damals, optimistisch bin ich nicht.
I. status quo
Seit vielen Jahren, insbesondere seit der Öffnung des Ostblocks gen Westen und der Möglichkeit der Bürger nicht weniger dieser Staaten, Reisen auch nach Deutschland zu unternehmen, ist zu beobachten, dass es immer wieder zu Inhaftierungen von Ausländern kommt, wenn sie bei Straftaten geringer strafrechtlicher Relevanz aufgegriffen werden. Ein großer Teil der Kontingente der Untersuchungshaftanstalten ist mit Beschuldigten belegt, die in diese Kategorie einzuordnen sind.
Trotz geringer Schäden, Unvorbestraftheit der Täter und Abgabe von Geständnissen oder Vorliegen anderer eindeutiger Beweismittel wird die Untersuchungshaft vollzogen, so dass es nicht die Ausnahme darstellt, dass solche Täter dann Monate auf ihren Hauptverhandlungstermin warten, in dem dann eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder sogar nur eine Geldstrafe verhängt und der Haftbefehl aufgehoben wird.
Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden, bei denen Jugendrecht angewandt wird, werden zum Teil Jugendarreste verhängt, obwohl die Untersuchungshaft weit länger gedauert hat als das zulässige Höchstmaß des Jugendarrestes.
Dieses Phänomen gilt nicht nur für ausländische sondern auch für viele hier ansässige Täter. Es wird Untersuchungshaft angeordnet, obwohl unzweifelhaft ist, dass es später nicht zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung kommt, die länger ist als die verbüßte Untersuchungshaft.
Dieses Vorgehen verstößt insbesondere vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Untersuchungshaft gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in § 112 I 2 StPO eine besondere gesetzliche Ausformung erhalten. Bei der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung des Haftbefehls noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist zu bedenken, dass dieses Prinzip der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Angeklagten oder Beschuldigten gegenüber dem staatlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird.
Bei der Frage, ob – selbst bei Vorliegen von Haftgründen – der weitere Vollzug der Untersuchungshaft noch verhältnismäßig ist, muss durchgehend und zu jeder Zeit geprüft werden, ob mildere nicht freiheitsentziehende Maßnahmen genügen oder ob durch andere prozessuale Maßnahmen die Notwendigkeit des Vollzugs der Untersuchungshaft entfällt.
In diesem unmittelbaren Zusammenhang steht der Grundsatz des fairen Verfahrens. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung einen Anspruch des Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren bejaht (BVerfGE 26, 66, 71; 38, 105, 111; 39, 238, 243; 40, 95, 99; 41, 246, 249; 46, 202, 210). Die Normen des Strafverfahrensrechts und das Handeln der am Verfahren beteiligten Organe müssen sich an diesem allgemeinen Prozessgrundrecht messen lassen.
Der Anspruch auf ein faires Verfahren garantiert so dem einzelnen Strafverfahren seinen dezidierten rechtstaatlichem Charakter, untergründet die von der Rechtsprechung vollständig entwickelte Fürsorgepflicht und verknüpft so den rechtsstaatlichen Charakter der geltenden Strafprozessordnung mit sozialstaatlichem Gedankengut.
Der liberale Gedanke, dass die Freiheitssphäre des Einzelnen vor willkürlichen oder übermäßigen staatlichen Eingriffen bewahrt bleiben muss, durchwirkt unseren Strafprozess bis ins Detail.
Wenn dem so ist, muss die Justiz jeden Weg in Anspruch nehmen, der die Möglichkeit eröffnet, entweder Untersuchungshaft zu vermeiden oder einen in Untersuchungshaft Einsitzenden so früh wie möglich freilassen zu können. Gibt es einen solchen Weg und sind auf diesem Weg Ermessensentscheidungen zu treffen, muss das Ermessen vor dem Hintergrund obiger Grundsätze so ausgeübt werden, dass die schnellstmögliche Freilassung erreicht wird, insoweit kommt es zu einer Ermessensreduzierung auf Null.
II. Lösungsmöglichkeiten
1. Strafbefehlsverfahren
Neben anderen Möglichkeiten sollen hier insbesondere zwei nahe liegende Vorgehensweisen aufgezeigt werden, die garantieren, dass die Dauer der Untersuchungshaft bei oben angesprochenem Täterkreis erheblich verkürzt wird. Diese Alternativen sind sicher nicht neu, werden jedoch in der Praxis viel zu selten angewandt, was dazu führen muss, dass dann die ergangenen Haftbefehle unverzüglich aufzuheben sind.
Zunächst drängt sich jedenfalls bei Erwachsenen und bei Heranwachsenden, auf die ohne jeden Zweifel Erwachsenenstrafrecht anzuwenden sein wird, die durch Art. 2 Nr. 10 Buchst. d) des RpflEntlastungsG vom 10. 1. 1993 (BGBL I S. 50) eingeführte Regelung des § 407 II Satz 2 StPO auf, jedenfalls in dem Falle, dass ein Täter in Untersuchungshaft sitzt, geständig ist, einen Verteidiger hat und zu erwarten ist, dass in einer Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von nicht über einem Jahr verhängt werden wird. Dies selbstverständlich nur dann, wenn nicht schon die Verhängung einer Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist oder möglicherweise sogar ein Vorgehen nach den §§ 153 oder 153a StPO angemessen ist.
Die Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe per Strafbefehl zu verhängen, war und ist durchaus umstritten und nicht unbedenklich, jedenfalls bisher wird auch in der Praxis von dieser Möglichkeit gerade wegen dieser Bedenken nicht sehr häufig Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte sollen und müssen auf diese Möglichkeit jedoch immer dann zurückgreifen, wenn damit die Zeit der Untersuchungshaft deutlich verkürzt werden kann.
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Maßgabe, dass jede Möglichkeit, Untersuchungshaft abzukürzen, in Anspruch genommen werden muss, wird jedenfalls in oben geschilderten Fällen dieser Weg zu beschreiten sein, da so die Verkürzung der Untersuchungshaft auf der Hand liegt.
Die Ausrede einiger Richter, sie wollen sich gern die Person ansehen, gegen die sie eine Freiheitsstrafe verhängen, verfängt nicht im Vergleich zu der Alternative, damit dann die unnötige Untersuchungshaft zu verlängern.
Das allgemeine Beschleunigungsgebot in Strafsachen und das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zwingt, den jeweils im Einzelfall möglichen schnellsten Weg zu wählen.
Bei oben angesprochenen Ausländern wird häufig das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr konstruiert mit der Begründung, wegen der zu erwartenden Strafe sei damit zu rechnen, dass diese Täter sich einer Hauptverhandlung nicht stellen würden. Diese Begründung ist bedenklich und durch die Praxis nicht belegt. Aus der Tatsache, dass ein ausländischer Beschuldigter sich zu seinem im Ausland gelegenen Wohnsitz begibt, kann nicht auf einen Willen geschlossen werden, sich dauernd oder für längere Zeit dem Verfahren zu entziehen (OLG Saarbrücken, Beschluß vom 27. 2. 1991, 1 Ws 46/91; StV 1991, S. 266). Es ist mehr als natürlich, dass sich ein ausländischer Staatsbürger ohne Wohnsitz in Deutschland zu seinem im Ausland gelegenen Wohnsitz begeben wird, wenn er hier nicht mehr gegen seinen Willen festgehalten wird.
Jedenfalls ist es unverhältnismäßig und nicht nur deshalb verfassungswidrig, einen Ausländer länger in Untersuchungshaft zu halten als eine Person, die hier ihren Wohnsitz hat, nur weil Staatsanwaltschaft und Gericht nicht in der Lage oder nicht willens sind, frühzeitig für eine Aburteilung Sorge zu tragen, obwohl dies durchaus möglich ist.
Selbst wenn gegen Ausländer eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass dann generell Fluchtgefahr vorliegt (OLG Frankfurt, Beschluß vom 21. 12. 1990, 3 Ws 814/90 StVollz).
Gleichwohl zeigt die Praxis vieler Haftrichter, dass diese Ausländer bis zur Verhandlung in Untersuchungshaft gehalten werden. Dort werden dann Freiheitsstrafen verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt werden, die Haftbefehle werden aufgehoben und die Urteile werden erfahrungsgemäß fast immer rechtskräftig.
Wohlgemerkt, es handelt sich dabei um Verfahren, in denen ein Deutscher mit inländischem Wohnsitz oder ein Ausländer mit inländischem Wohnsitz selten in Untersuchungshaft genommen würde, weil insoweit der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht herangezogen werden könnte. Beispiele sind Ladendiebstähle, Autoaufbrüche, Aufsägen von Telefonzellen, Zigarettenschmuggel usw. im unteren Schadensbereich.
Die Staatsanwaltschaft ist deshalb nach § 407 I Satz 2 StPO wegen des Beschleunigungsgebotes insbesondere in Haftsachen verpflichtet, einen Strafbefehlsantrag zu stellen, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Auf die Frage, ob ein Einspruch des Beschuldigten zu erwarten ist, kommt es nicht an.
Die Staatsanwaltschaft soll von dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls nur absehen, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen (175 III Satz 1 RiStBV), offenbar eine Regelung, die viele Staatsanwälte noch nie gehört oder gelesen haben.
Eine Hauptverhandlung ist dann nicht erforderlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass es in einer solchen zu wesentlichen Abweichungen von Ergebnis der Ermittlungen kommen wird und wenn sich die angemessenen Rechtsfolgen auch ohne eine Hauptverhandlung bestimmen lassen.
Dass in solchen Konstellationen die Untersuchungshaft erheblich verkürzt würde, kann keinem Zweifel unterliegen. Wird ein Ausländer ohne inländischem Wohnsitz beispielsweise auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl oder Autoaufbruch angetroffen, ist er nicht vorbestraft und geständig, könnte innerhalb weniger Tage der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt werden, die Untersuchungshaft würde sich spätestens ab diesem Zeitpunkt – wenn nicht völlig – erübrigen.
Stellt die Staatsanwaltschaft trotz dieser Möglichkeit keinen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wäre der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig, der Haftbefehl wäre aufzuheben, da die ersichtlich mögliche Beendigung der Untersuchungshaft nicht veranlasst wird.
Bei diesen Konstellationen ist es Aufgabe der Verteidigung sofort Haftprüfungen oder Haftbeschwerden durchzuführen mit der Begründung, dass die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig den schnellstmöglichen Weg nicht gewählt hat.
Kommt es zur Beantragung eines Strafbefehls, gilt:
Da der Strafbefehl nur dann erlassen werden kann, wenn der Beschuldigte/Angeschuldigte einen Verteidiger hat, ist ihm nach § 408 b StPO ein Verteidiger zu bestellen, zumal er nicht nur die Möglichkeit der frühzeitigen Haftentlassung nicht kennen wird, sondern weil ohne Verteidiger der Strafbefehl nicht einmal erlassen werden könnte.
Insoweit wäre dann von Vorteil, wenn dem Verteidiger eine besondere Zustellungsvollmacht zur Entgegennahme von Strafbefehlen und ggf. eine besondere Vollmacht zum Verzicht auf das Einspruchsrecht ausgestellt würde, um den Komplikationen der Zustellung im Ausland aus dem Wege gehen zu können.
Würde der Strafbefehl an einen in Untersuchungshaft einsitzenden Ausländer zugestellt werden, entfiele der Haftgrund der Fluchtgefahr – wenn er denn jemals vorgelegen hat, spätestens mit dem Verzicht auf das Einspruchsrecht oder mit der Rechtskraft des Strafbefehls.
Auch unter rechtspolitischen Gesichtspunkten ist diese Vorgehensweise nicht nur vertretbar sondern wünschenswert. Die geringen Kosten des Pflichtverteidigers sind weitaus geringer als die Kosten, die entstehen, wenn der inhaftierte Ausländer wochen- oder monatelang auf einen Hauptverhandlungstermin wartet, die permanente Überbelegung der Haftanstalten wird reduziert, Gerichte und Staatsanwaltschaften sind durch erheblich weniger Hauptverhandlungen entlastet und der Grundsatz des fairen Verfahrens wird eingehalten.
Und das fatale für die Justiz ist, dass es für diese Gedankenkette kein Gegenargument gibt, gleich wohl kommt es in diesen Konstellationen viel zu selten zu Strafbefehlen, so dass die Verteidiger hiermit nochmals aufgerufen sind, in solchen Fällen grundsätzlich die Haftbefehle anzugehen mit genau dieser Argumentation.
2. Beschleunigtes Verfahren und vereinfachtes Jugendverfahren
Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Anwendung der Regeln über das „beschleunigte Verfahren“ gemäß den §§ 417 ff. StPO. Gemäß Nr. 146 RiStBV hat die Staatsanwaltschaft in allen geeigneten Fällen die Aburteilung im beschleunigten Verfahren zu beantragen. Dies gilt nach dieser Vorschrift vor allem, wenn der Beschuldigte geständig ist oder andere Beweismittel zur Verfügung stehen.
Anzuwenden sind diese Grundsätze auch auf das vereinfachte Jugendverfahren nach den §§ 76 ff. JGG unter den dort aufgestellten Voraussetzungen. Da bei nicht vorbestraften jugendlichen oder heranwachsenden Ersttätern im Bereich geringer oder mittlerer Kriminalität in der Regel weder mit schädlichen Neigungen noch mit dem Vorliegen der Schwere der Schuld gerechnet werden kann, gelten die vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen sinngemäß auch für das vereinfachte Jugendverfahren.
Es ergibt sich unter Anwendung des oben aufgezeigten Grundsatzes der Pflicht zur Ausschöpfung jeder Möglichkeit der Verkürzung der Untersuchungshaft, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist, wenn die Staatsanwaltschaft es in einem geeigneten Fall unterlässt, den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren zu stellen, da durch dieses Unterlassen zwingend das Verfahren – und damit die Dauer der Untersuchungshaft – vermeidbar verzögert wird. Die vermeidbare Verlängerung der Untersuchungshaft, die durch das Nichtstellen des Antrags auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren verursacht ist, muss zur Aufhebung des Haftbefehls führen.
Wenn die Tat so schwerwiegend ist, dass die Anordnung der Untersuchungshaft überhaupt verhältnismäßig und damit zulässig war, stände wohl in der Regel zu befürchten, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann, so dass dann gemäß § 418 IV StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre.
III. Zusammenfassung und Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, jede Möglichkeit aufzugreifen, die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen. Werden solche Möglichkeiten nicht aufgegriffen, ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig, der jeweilige Haftbefehl ist unabhängig vom Vorliegen eines Haftgrundes aufzuheben.
Drei der Möglichkeiten der Verkürzung der Untersuchungshaft sind der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren und der Antrag auf Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens nach den §§ 76 ff. JGG. Werden diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft, ist allein mit der Begründung der Nichtausschöpfung der Haftbefehl wegen nicht mehr vorliegender Verhältnismäßigkeit aufzuheben.
Ein Uraltaufsatz, der leider weiterhin aktuell zu sein scheint.

RSS – Beiträge
Ich denke das mit den Strafbefehlen gegen Ausländer wird schon praktiziert.
Das beschleunigte Verfahren halte ich nicht für sinnvoll. Das heißt doch, Geständnis und Geldstrafe sofort oder Haft, wenn geschwiegen wird. Das finde ich nicht unbedingt fair.
Ich denke die meisten Richter halten Angeklagte nicht unnötig in Haft. Bringt doch nur Termindruck.
Leere Knasts sind politisch doch nicht gewollt. Der Trend geht zu mehr Härte und mehr Polizeistaat. Politiker schaffen Bauaufträge und zeigen Härte gegen Rechtsbrecher, wenn sie neue Knäste bauen. Mehr Knäste kommt beim Volk immer gut an, soweit das nicht in der eigenen Wohnnähe geschieht.
Der Bereitschaftsrichter am Wochenende darf z.b. ohne Einverständnis des erlassenden Richters (der am Wochenende nicht erreichbar ist) keine Sitzungshaftbefehle ausser Vollzug setzten dürfen, selbst wenn klar ist, das es sich um Schwarzfahren handelt, warum der Betroffenen nicht zum Termin erschien und Meldeauflage erfahrungsgemäß hier ausreichen würden. Das Wochenendproblem war dem Justizministerium (ist wohl FDP) bekannt, man hat aber dies in der Novelle 2009 bewusst so gelassen, wie es war. Falls Gründe gegen eine Ausser Vollzug setzen bestehen, dann könnte das durchaus kurz im Haftbefehl erläutert werden.