Land Sachsen-Anhalt muss für „versehentlichen“ Schuss bezahlen
Das sind die Kollegen, die nicht locker lassen. Rechtsanwalt Alexander Funck aus Berlin ist so einer. Mal wieder hat sich bei einem Polizeieinsatz „versehentlich“ ein Schuss gelöst, mit dramatischen Folgen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben sich zunächst auf die Seite der Polizei geschlagen und mussten dann durch das Bundesverfassungsgericht eingebremst werden.
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht u.a. aus:
Zum einen blieben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bestimmte, möglicherweise entscheidungserhebliche Fragen offen. So stützen sich die angegriffenen Entscheidungen unter anderem auf die Aussage des damaligen Einsatzleiters. Dieser hat gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass der Sicherungsbeamte in der Regel nicht die Fahrzeugtür öffnen solle, es aber Abweichungen von den trainierten Handlungselementen gebe, um im konkreten Einsatzgeschehen die Sicherheit der eingesetzten Beamten zu gewährleisten. Hinzu – so der Zeuge weiter – kämen weitere Aspekte im konkreten Einsatz wie die Witterung, das Verhalten von Zielpersonen und auch persönliche Befindlichkeiten, die die Handlungen beeinflussen könnten.
Die angegriffenen Entscheidungen setzen sich nicht damit auseinander, dass in dem Ermittlungsverfahren offenbar nicht weiter aufgeklärt wurde, warum im vorliegenden Fall, von der vom Einsatzleiter beschriebenen Regel, dass der Sicherungsbeamte keine Fahrzeugtür öffnen solle, abgewichen wurde. Dass eine Beweisaufnahme über etwa diese Frage mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, ist nicht zu erkennen.
bb) Einer vorweggenommenen Beweiswürdigung steht im vorliegenden Fall zudem entgegen, dass sich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den damals beschuldigten Polizeibeamten P5 richtete, der Prozesskostenhilfeantrag aber für eine gegen das Land gerichtete Klage gestellt worden ist. Ein pflichtwidriges Verhalten des Polizeibeamten P5 ist im Rahmen einer Amtshaftungsklage indes nur eine Möglichkeit, die zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen kann. Daneben kann sich ein Anspruch auch aus einem vom jeweiligen Hoheitsträger zu vertretenden Organisationsverschulden ergeben. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, sind aber nicht oder allenfalls am Rande Gegenstand eines gegen einen Beamten des Landes gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit kein Organisationsverschulden belegt hätte, wird in den angegriffenen Entscheidungen nicht dargelegt und ist auch nicht von vornherein naheliegend.
Jetzt wurde erneut vor dem Landgericht Magdeburg verhandelt; und siehe da, plötzlich geht es!
Überraschend brachte nun das LKA selbst einen schon früher ohne Ergebnis besprochenen Vergleich ins Spiel: Es erhöhte die ursprünglich genannte Summe von 20000 Euro Schmerzensgeld um weitere 5000 und war zudem bereit, Anwaltskosten von R. und gut 12000 Euro für geplante Zahnimplantate zu übernehmen. „Das ist schon ein sehr großes Entgegenkommen“, sagte Anwalt Matthias Endler. Nach weiteren Gesprächen auf dem Gerichtsflur ging er beim Schmerzensgeld auf 30000 Euro hoch. Weil ein Detail noch mit dem Justizministerium geklärt werden muss, behielt sich das Land aber eine Widerrufsmöglichkeit vor.
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