Buch ohne Siegel
Die Revision im Strafrecht ist kein Buch mit sieben Siegeln; hin und wieder Glückssache ja, aber manches muss man handwerklich abarbeiten, dann klappt das auch hin und wieder.
In einer aktuellen Entscheidung des BGH wieder ein Wink, dass man rechtliche Hinweise und deren Notwendigkeit im Revisionsverfahren gewissenhaft prüfen sollte:
Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer möglichen – und dann später erfolgten – Verurteilung wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung statt des angeklagten schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hinzuweisen. Wie der Revisionsführer zutreffend ausgeführt hat, ist auch das mildere Strafgesetz regelmäßig ein anderes Gesetz im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt – Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage 2015, § 265 StPO, Rn 9 mwN).

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