Wenn alle nichts mehr merken
Bei „Merken“ liegt merkwürdig nicht weit. Hin und wieder hat der Bundesgerichtshof (1 StR 26/17 vom 27.04.2017) über Entscheidungen zu beraten, die man als Außenstehender eigentlich nicht begreifen kann.
In diesem Fall darüber, dass ein Landgericht „vergessen“ hat, über angeklagte Fälle eine Entscheidung zu treffen, möglicherweise ist auch das Protokoll nicht sorgfältig geführt worden. Merkwürdig bleibt es allemal:
Eine Erledigung dieser Taten durch Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht entnehmen können (Bd. VIII Bl. 2415 und 2467 ff.). Diese prozessualen Taten (§§ 155, 264 StPO) sind daher noch bei dem Landgericht anhängig. Das Landgericht wird, um seiner Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu entsprechen, über die Taten daher noch zu entscheiden haben.
Na, dann mal los!

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