Untauglicher Versuch der Nachbesserung
Da hat ein Landgericht doch gerade noch – zu spät – erkannt, dass man sich auf falsche Rechtsnormen gestürzt hat und hat dann in den schriftlichen Urteilsgründen eine Korrektur versucht. Dieses verzweifelt schlitzohrige Verlangen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung 2 StR 427/16 vom 10.05.2017 unterbunden und ausgeführt:
Soweit die Strafkammer, die ihren Fehler noch vor Abfassung des Urteils erkannt hat, ihren – schriftlichen – Strafzumessungserwägungen nunmehr den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB aF zugrunde legt, ist dies unbehelflich. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen die Gründe des Gerichts dokumentieren, die in der Bewertung unter Beteiligung der Schöffen gewonnen worden sind. Sie dienen dazu, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Deshalb ist es unzulässig, zur Absicherung der Entscheidung andere Gründe einzufügen, wie etwa bei Abfassung des Urteils gewonnene neue Erkenntnisse.
Dass man dabei wieder mal auf den Brüllerbegriff „unbehelflich“ zurückgegriffen hat, sollte sicher nur zur Auflockerung und Bespannung des Lesers beitragen.

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