Keine Vollmachtvorlage erzwingen lassen
Der Vorwurf gegen den Mandanten ist heftig, es geht um eine harte Droge im zweistelligen Kilobereich, den Haftbefehl aus der Welt zu bekommen, ist illusorisch.
Auf meine Legitimation und das Akteneinsichtsgesuch mit anwaltlicher Versicherung der Beauftragung als Verteidiger reagiert die Staatsanwaltschaft, nun sagen wir, zurückhaltend verschnupft und teilt mit, ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gäbe es keine Akteneinsicht.
Auch mein Hinweis auf Meyer-Goßner StPO beliebige Auflage seit 30 Jahren, Vor § 137 Rdn. 9 fruchtet nicht.
Nach diesem Fax:
In dem Verfahren
Graf Kokslege ich namens und in Vollmacht des Beschuldigten
Haftbeschwerde
ein.
Der Haftbefehl ist aufzuheben (2 BvR 777/94, StV 1994, 465). Unter völliger Verkennung der eindeutigen und unbestrittenen Rechtslage (Literatur und Rechtsprechung!) und ausdrücklichem Hinweis auf obige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und die Kommentarstelle bei Meyer-Goßner StPO, beliebige Auflage, Vor § 137 Rdn. 9 und der mehrfachen anwaltlichen Versicherung der Bevollmächtigung verweigert die Staatsanwaltschaft beharrlich die Akteneinsicht und beharrt in unzulässiger Weise auf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Wenn die Staatsanwaltschaft nun nicht einmal bereit ist, in den Standardhandkommentar zu schauen, um die eigene juristische Fehlleistung zu korrigieren, wird der Haftbefehl aufzuheben sein, denn sowohl das Amtsgericht bei der Abhilfeentscheidung als auch ggf. das Landgericht im Falle der Nichtabhilfe bei der Beschwerdeentscheidung dürfen an Akteninhalt nur das verwerten, was der Verteidiger kennt, und das ist
nichts!
hatte ich gaaanz plötzlich die Akten und die höfliche Nachfrage, ob ich die Haftbeschwerde zurücknehme.
Geht doch!

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Hihi. 🙂
Da fällt mir noch ein: Die Rücknahme der Beschwerde führt idR. zur Kostentragungslast auf Seiten des Rücknehmers. Vielleicht doch nochmal über die Reaktion auf die höfliche Nachfrage nachdenken. Allein aus pädagogischen Gründen …
Kostenfolge die aber nichts kostet, oder?
Höfliche Nachfrage? Au weia. Haben Sie?
Ja, ich habe sehr höflich geantwortet.
Musste das sein die Staatsanwaltschaft so direkt auf die Folgen hinzuweisen? Hätte da nicht auch ein Hinweis auf die üblichen Folgen der verweigerten Akteneinsicht auf den Ausgang der Haftbeschwerde gereicht?
So hatte die Staatsanwaltschaft ja schwarz auf weiß was passieren wird. Warum nicht spekulieren das die auch andere Passagen der StPO nicht so genau kennt?
Großartig. Auf die Zwölf, ähm, den Punkt.