Kein Geld verschenken
Aus – für mich – gegebenem Anlass erinnere ich hier hin und wieder den einen oder anderen Strafverteidiger und anderen Rechtsanwälte, die sich in dem Job versuchen, daran, dass man als beigeordneter Pflichtverteidiger kein Geld verschenken sollte.
Hier der (erinnernde) Hinweis an eine Gebühr, für die man nicht einmal einen gesonderten Beiordnungsantrag stellen muss, sondern die man quasi schon in der Tasche hat, wenn man im Ursprungsverfahren beigeordnet war, und, worauf mich richtigerweise der Kollege Detlef Burhoff hingewiesen hat, wenn man bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in irgendeiner Weise beteiligt war.
Es geht um die VV 4204 RVG (Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung). Die Pflichtverteidigerbeiordnung in der Instanz erstreckt sich nämlich auch auf die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe! (ThürOLG vom 13.10.2005 – 1 Ws 378/05, StV 2007, 96f.; KG vom 12.10.2010, StV 2012, 616; OLG Bamberg StV 1985, 140; OLG Köln StV 2011, 219).
Nicht viel, aber leicht eingestrichen, wenn man es denn nicht vergisst.
(Ich würde gern wissen, wieviel Kollegen jetzt klammheimlich darüber nachdenken, was sie in den letzten Jahren verschenkt haben und jetzt vielleicht einige Akten wieder aktivieren. Mit 25% Bakschisch bin ich zufrieden).

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Heißt das nicht Erinnerungsgebühr???
Wenn es die Gebühr geben würde, wäre ich reich 🙂
„quasi schon in der Tasche hat, wenn man im Ursprungsverfahren beigeordnet war“, nun ja, ein bisschen was tun muss man allerdings. Es ist keine „Garantiegebühr“