Keine Chance
Kurz und knackig die Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten (265 Ls) 284 Js 724/17 (16/17) vom 12.10.2017, die der Kollege Alexander Funck aus Berlin erwirkt hat:
Der Akteneinsichtsantrag der Nebenklage-Vertreterin wird abgelehnt.
Es steht Aussage gegen Aussage. Die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteneinhalt würde den Beweiswert der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung deutlich mindern und damit dem Untersuchungszweck gefährden (§ 400 e Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Informationsinteresse der Nebenklägerin muss demgegenüber zurück treten.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, und hier ist bekannt, dass unbedeutende OLGs das etwas anders sehen.

RSS – Beiträge
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.