Geständnis umfasst nicht den Wirkstoffgehalt
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einer aktuellen Entscheidung (1 Ss 59/19 vom 06.08.2019) auf meine Sprungrevision deutlich manifestiert, dass mit einem Geständnis in BtM-Verfahren ohne nähere Feststellungen zum Vorsatz nicht auch der (später erst ermittelte) Wirkstoffgehalt gestanden wird.
Feststellungen zur inneren Tatseite waren hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte den Anklagevorwurf eingeräumt hat. Angesichts der exakten Bestimmung des THC-Gehaltes des bei dem Angeklagten sichergestellten cannabishaltigen Materials in Form von Marihuana und sonstigem Pfanzenmaterial ist davon auszugehen, dass der Wirkstoffgehalt im Rahmen einer toxikologischen Untersuchung ermittelt worden ist. Durch sein Geständnis hat der Angeklagte allenfalls das Ergebnis dieser Untersuchung als richtig akzeptiert. Das Geständnis rechtfertigt für sich allein aber nicht die Annahme, dass dem Angeklagten bereits während der Zeit, in der sich die Betäubungsmittel in seinem Besitz befunden haben, der in den Urteilsgründen festgestellte Wirkstoffgehalt des Rauschmittels bekannt war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2000, 3 Ss 214/00, juris Rn. 16).

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