Das Schlachtross und das gefügige Fohlen

Ich berichtete jüngst über eine junge Richterin als wahrsagende Hellseherin, die offenbar von der Vorgabe der burschikos auftretenden Oberamtsanwältin so beeindruckt war, dass sie deren These, der Angeklagte sei betäubungsmittelabhängig, was man ihm an den glasigen Augen ablesen könne, kritiklos übernommen hat, und sich beim Finden der Strafe auch blind auf die Vorgabe der Oberamtsanwältin verlassen hat, dass vier Monate auf Bewährung schon irgendwie zu begründen sein werden.

Das Urteil war dann erwartungsgemäß so grottenschlecht begründet, dass ich von der Berufung auf eine Sprungrevision umgestiegen bin, die dann auch in 30 Minuten geschrieben war. Nun hat das Oberlandesgericht (3 ORs 42/23 vom 07.08.2023) deutliche Worte dafür gefunden, was dort beim Amtsgericht verzapft wurde:

Die Urteilsgründe verhalten sich weder dazu, warum der Zeuge oder die erkennende Richterin über die Sachkunde verfügten, eine etwaige Beeinflussung durch ein Betäubungsmittel feststellen zu können, noch wieso daraus auf einen anhaltenden Betäubungsmittelkonsum geschlossen werden kann.

Und die Moral von der Geschicht:

Folge dem bescheuklappten Schlachtross nicht!

oder

Eigenes Nachdenken schadet nicht!

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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