Wer kennt ihn nicht, den „Artkämper“ (Dr. Heiko Artkämper – Staatsanwalt (GL) a.D.), selbst bei dem einen oder anderen Verteidiger wegen seiner Fortbildungen durchaus als erträglich neutral anerkannt.
Dr. Artkämper bildet aber nicht nur Verteidiger fort – wo auch immer hin -, er verdient sich die Butter auf sein Brot auch mit Literatur für Polizeibeamte, so z.B. mit dem Pamphlet „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“, geschaffen gemeinsam mit Carola Jacobs, ihrerseits (noch?) Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Dortmund.
Neben weiterem hanebüchenem Unsinn zeigen die beiden Strategen, mit welchem grottenfalschen und unverschämten Selbstverständnis solche hochdekorierten Staatsanwälte die eigene Rolle sehen. So heißt es in der Anstiftungslektüre für renitente Polizeizeugen u.a. auf Seite 40 der 3. Auflage, Randnummer 65:
Im Rahmen der Hauptverhandlung stehen sich der Staatsanwalt als objektive Behörde (160 Abs. 2 StPO) und das Gericht als Behörde zur Findung der Wahrheit auf der einen Seite sowie der Verteidiger auf der anderen Seite diametral gegenüber.
In Randnummer 66 wird dann noch im Jahr 2022 von „deutschem Standesrecht“ gefaselt.
Zunächst ist es viellicht nur peinlich und zeigt, mit welchem Schwachsinn die beiden ihre Kohle machen, dass sie den nicht weisungsgebundenen Richter zu einer „Behörde“ degradieren – das Gericht als Verwaltungseinheit mag wie eine Behörde sein -, und 2022 noch von „deutschen Standesrecht“ faseln, das es seit 1987 nicht mehr gibt, also seit jetzt immerhin ca. 36 Jahren! Damals hat das BVerfG mit seinen beiden sog. „Bastille-Entscheidungen“ (BVerfGE 76, 171 und BVerfGE 76, 196) den Wandel eingeleitet. Aber egal, Unwissen hindert Buchverkäufe nicht.
Aber diese unverschämt arrogante Gleichstellung mit dem Gericht (wir beide zusammen gegen den Verteidiger!) stinkt nur noch zum Himmel, zeigt aber die Grundeinstellung vieler Staatsanwälte.
Liebe Artkämpers, Jacobs und Konsorten: Nein, Ihr steht nicht auf einer Stufe mit dem Gericht, Ihr seid verknöchert einseitig, und in § 160 Abs 2 StPO steht keineswegs, dass Ihr eine objektive Behörde (Lachkrämpfe vergehen wieder) seid, dort steht nur, was Ihr tun müsstet, aber selten tut, nämlich auch Entlastendes zu ermitteln.
Ihr seid einseitig, so subjektiv wie kaum eine andere Behörde, und ganz sicher nicht auf der Ebene des Gerichts – obwohl manche Richter diese unsägliche Nähe zulassen und auch so sehen, das gilt selbst für erwachsene Vorsitzende von OLG-Senaten. Unerträglich aber wahr.

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