Aus gegebenem Anlass hier der Hinweis, dass eine Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. II StPO keineswegs endgültig ist und keinesfalls einem rechtskräftigen Freispruch gleichzusetzen ist.
Vielmehr tritt ein „Verbrauch der Strafklage“ durch die Einstellung nach § 170 Abs. II S. 1 StPO nicht ein, da der Einstellungsverfügung keinerlei Rechtskraftwirkung zukommt.
Das Verfahren kann selbst bei gleicher Sach- und Rechtslage jederzeit wieder aufgenommen werden, die Einstellungsverfügung begründet deshalb auch keinen Vertrauensschutz zugunsten des Beschuldigten.
Also freuen ja, aber immer im Hinterkopf behalten: das muss es noch nicht gewesen sein.
In einigen Konstellationen ist es deshalb besser, eine Einstellung nach § 153 StPO „zu schlucken“; obwohl der Wortlaut der Norm von „geringer Schuld“ spricht, ist eine solche Einstellung nach eindeutiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gerade NICHT mit einer Schuldfeststellung verbunden, und, der unermessliche Vorteil: in der Regel ist eine solche Einstellung endgültig!

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