Urteil im Verfahren zur „Gruppe S.“ – Selbstbeweihräucherung am Hochreck?

Man mag von der Verfahrensführung in mehr als zweieinhalb Jahren im Staatsschutzverfahren gegen die sogenannte „Gruppe S.“ vor dem Oberlandesgericht Stuttgart denken, was man will, man mag von dem Ergebnis bezüglich der einzelnen Angeklagten denken was man will – nachzulesen an anderer Stelle, z.B. hier und hier.

Ein Paradebeispiel dessen, was nicht nur überflüssig, sondern schlicht unjuristisch und unpassend war und ist, lieferte nun der Strafsenat durch das, was er Urteilsbegründung nannte. Selbstbeweihräucherung, unjuristisches Verteidigerbashing und geradezu schmierige Lobhudelei bezüglich der Ermittlungsbehörden war zu hören.

Leider hat sich der Senat offenbar nicht damit auseinandergesetzt, was NICHT in die mündliche Urteilsbegründung gehört.

Eine treffende Zusammenfassung liefert der Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung in den Randnummern 20 und 21 zu § 268 StPO:

Die mündliche Urteilsbegründung ist kein Ort der richterlichen Selbstdarstellung. Es darf nicht unter dem Deckmantel der Urteilsbegründung Justizpolitik betrieben werden. Auch ist die mündliche Urteilsbegründung keine Plattform, die Verteidigungsstrategie zu kommentieren. Grundsätzlich richtet sich die Urteilsverkündung an den Angeklagten und nicht an die Medienvertreter oder den Gesetzgeber. Der Stil der Urteilsbegründung hat daher insbesondere den Empfängerhorizont des Angeklagten zu berücksichtigen.

Es versteht sich von selbst, dass ein Exzess des Vorwortes oder der mündlichen Urteilsgründe, etwa in der Form, dass der Vorsitzende „Verteidigerschelte“ betreibt oder Dritte, am Verfahren nicht beteiligte, „abwatscht“, zu unterbleiben hat, auch wenn ein solcher nicht revisibel ist. Teilweise wird vertreten, dass es vermehrt zu „Gestaltungsmissbräuchen“ bei der mündlichen Urteilsverkündung kommt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist empirisch nicht belegt und hat letztlich auch eine sehr starke subjektive Komponente. Festzuhalten ist, dass die mündliche Urteilsbegründung nicht die Funktion eines öffentlichen Tadels hat. Das Prangerstehen hat im modernen Strafrecht keinen Platz mehr.

Wenn Narzissmus die Stufe von der Persönlichkeitsstörung zur Krankheit überschreitet, ein interessanter Problembereich, oder: Ist Selbstbeweihräucherung hirnfressend?

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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