Noch Eier im Höschen oder schon Rechtsbeugung?

Ein Strafgefangener beantragt die von Justizvollzugsbeamten begleitete Ausführung zur Hochzeit seines Bruders. Die Justizvollzugsanstalt lehnt diesen Antrag ab, weil die Hochzeit des Bruders kein „wichtiger Anlass“ im Sinne des Landesgesetzes sei.

Auf den Antrag des Gefangenen nach § 109 StVollzG entscheidet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes, dass die Hochzeit des Bruders sehr wohl ein wichtiger Anlass im Sinne des Landesgesetzes sei und verpflichtet die JVA, den Antrag des Antragstellers unter Beachtung dieser Rechtsmeinung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Die Justizvollzugsanstalt zeigt den Stinkefinger, bescheidet neu und lehnt wieder ab mit der unglaublichen Begründung, „entgegen der Meinung der Strafvollstreckungskammer“ sei die Hochzeit des Bruders kein wichtiger Grund im Sinne des Landesgesetzes. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt erklärt auch einem anderen Gefangenen noch, dass sie Gerichtsentscheidungen außer des Verfassungsgerichtes eh nicht interessieren würden.

Darf man mal mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen, dass eine Behördenleiterin ausspricht, dass sie verpflichtende Gerichtsentscheidungen einen feuchten Kehricht interessiert. Versteht eines ausgewachsene Regierungsrätin weiterhin nicht, dass sie im Rahmen der Gewaltenteilung Gerichtsentscheidungen zu akzeptieren hat? Glaubt sie, dass sie den „lieben Gott“ ersetzt?

Sie ist schon öfter „aufgefallen“, die Frage, ob das alles schon Rechtsbeugung sein könnte, wird nun die zuständige Staatsanwaltschaft zu prüfen haben.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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