Sie ist selten, aber es gibt sie: die Halbstrafe.
Als Verteidiger in der Strafvollstreckung sollte man durchaus hin und wieder einen Gedanken daran verschwenden, ob nicht bei dem einen oder anderen Mandanten die besonderen Voraussetzungen des § 57 II StGB vorliegen, um dann mit ihm zu erörtern, ob es nicht einen Versuch wert ist, einen „Halbstrafenantrag“ zu stellen.
So geschehen jüngst bei einem Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt Burg, bei dem die außergewöhnliche Besonderheit vorlag, dass er zwischen der Verbüßung von Untersuchungshaft in einer einbezogenen Sache und dem Strafantritt fast 4 Jahre straffrei außerhalb des Vollzuges gelebt hat.
Das Landgericht Stendal hat – inzwischen rechtskräftig – mit Entscheidung vom 22.08.2024 – 509 StVK 188/24 – dem Halbstrafenantrag gegen den Widerstand der Justizvollzugsanstalt Burg stattgegeben und u.a. ausgeführt:
Diese Voraussetzungen (§ 57 II StGB) liegen im vorliegenden Fall vor. Dabei hat die Kammer zunächst
berücksichtigt, dass der Verurteilte bereits im Erkenntnisverfahren die ihm zur Last gelegten Taten eingeräumt hat. Darüber hinaus befindet er sich erstmals im Vollzug. Es spricht eine Vermutung dafür, dass der erstmalige Freiheitsentzug bereits hinreichend auf den Verurteilten eingewirkt hat und der Begehung weiterer Straftaten entgegensteht. Tatsachen, die geeignet wären, diese Vermutung zu entkräften, sind nicht erkennbar. Vielmehr ist festzustellen, dass der Verurteilte die Zeit seiner Inhaftierung genutzt hat, um sich mit seinen charakterlichen Defiziten, die zu den Straftaten geführt haben, auseinanderzusetzen. Innerhalb der Haft ist er behandlungsmotiviert und nimmt seit dem 27.12.2023 an einer deliktorientierten Behandlungsmaßnahme teil, sein vollzugliches Verhalten ist beanstandungsfrei. Ferner verfügt er über einen stabilen sozialen Empfangsraum, der sowohl durch eine Wohn- als auch durch eine Arbeitsmöglichkeit strukturiert wird. Zudem wird durch die Justizvollzugsanstalt die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als positiv für die weitere Entwicklung eingeschätzt.Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass sich der Verurteilte in der Zeit vom 06.11.2019 bis zum 30.05.2023 in Freiheit befunden und keine weiteren Straftaten mehr begangen hat. Er hat seinen Wohnort …… verlassen und seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben. … In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass er sich aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts ….. vom XX.XX.2019 bereits zuvor im Zeitraum vom 11.07.2018 bis 06.11.2018 und vom 13.11.2018 bis 06.11.2019 in Haft befunden hat und insofern den Freiheitsentzug bereits hat zu spüren bekommen. Dieser Einfluss hat Eingang gefunden auf die weitere, bis zur Inhaftierung andauenden Entwicklung des Verurteilten.
Man sieht, es muss nicht immer die todbringende Erkrankung oder ähnlich Dramatisches sein, man muss sich nur die Mühe geben, als Verteidiger alle Besonderheiten des Einzelfalls akribisch und nachvollziehbar darzustellen.

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