Das Oberlandesgericht Naumburg hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Langzeitbesuche von Angehörigen bei Strafgefangenen ausschließlich innerhalb der Regelbesuchszeiten abgehalten werden müssen, oder ob Ausnahmen zu prüfen und ggf. zu gewähren sind.
In einer ausgewogenen und (hoffentlich) auch für Justizvollzugsanstalten verständlichen Entscheidung (1 Ws 366/24 RB-Vollzug vom 26.08.2024) ist das Oberlandesgericht der Argumentation des Verteidigers (Rechtsanwalt Werner Siebers) gefolgt und hat u.a. ausgeführt:
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. November 2020 -III-1 Volt (Ws)418/20-, Rdn. 10, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzung liegt vor, da die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen zu Besuchsregelungen in entscheidungserheblicher Weise abgewichen ist.
Dabei ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Besuche eingeräumten Ermessens die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, Rn. 15, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, OLG Karlsruhe a. a. O Rn. 9). Aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie kann sich ein Anspruch auf Besuch von Familienangehörigen auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2016 – 2 Ws 68/16 –, Rn. 9, zitiert nach juris); s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1994 – 2 BvR 806/94 –, Rn. 19, zitiert nach juris). Die grundrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 GG strahlen in gewissem Ausmaß auch auf das der Ehe vorgelagerte Verlöbnis aus, auch wenn sie verfassungsrechtlich nicht zu gleichermaßen weitgehenden Schutzmaßnahmen verpflichten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, zitiert nach juris).
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Versagung von Langzeitbesuchen am Wochenende nicht gerecht. Es wurde bereits keine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgebrachten besonderen Umstände getroffen. Vielmehr wurde ersichtlich lediglich auf die in der Hausordnung allgemein geregelten Besuchszeiten abgestellt, ohne dass die Antragsgegnerin, wie es nach dem oben Gesagten geboten gewesen wäre, geprüft hätte, ob der Umstand, dass die Verlobte des Gefangenen zu den in nach der Hausordnung vorgesehenen Zeiten für Langzeitbesuche beruflich verhindert ist, auch bei Berücksichtigung berechtigter organisatorischer Belange der Anstalt nicht eine Ausnahme von den allgemeinen Besuchszeiten zulässt. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein völlig auszuschließen.
Glücklicherweise für den Antragsteller kann die Justizvollzugsanstalt leider diese Grundsätze bei ihm nicht mehr zur Anwendung bringen, denn zwischenzeitlich ist es mir gelungen, für ihn zu erreichen, dass er – was höchst selten geschieht – zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen wurde.
Ich bin aber überzeugt, dass die Justizvollzugsanstalt Burg und deren Leiterin sich diese vom Oberlandesgericht Naumburg aufgestellten Grundsätze zu Herzen nehmen und verinnerlichen, um zukünftig sich an Recht und Gesetz haltend andere Entscheidungen zu treffen.

RSS – Beiträge
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.