Ich sehe inkompetente Justizvollzugsanstaltsmitarbeiter – und sollte es kompetente geben, auch die – und Richter von Strafvollstreckungskammern und Oberlandesgerichten, die sich allabendlich, morgendlich und mittäglich auf die Schenkel klopfen vor Freude darüber, dass irgendwer irgendwann auf die geniale Idee gekommen ist, wie man sich engagierte, erfahrene und fähige „Gegner“ vom Leib halten kann:
indem man seit Ewigkeiten die Streitwerte in Strafvollstreckungssachen so niedrig ansetzt, dass sich kaum ein wirtschaftlich denkender Rechtsanwalt an Strafvollstreckungssachen heransetzt.
Streitwerte in Höhe von 300,00 oder 500,00 € sind die Regel, so dass der Umsatz (nicht der Verdienst!) in einer Strafvollstreckungssache erstinstanzlich etwa bei netto deutlich unter 100,00 € liegt – einschließlich Fahrtkosten in die jeweilige JVA, Gesprächszeiten mit den Mandanten etc.
Wer sich dann als Anwalt an solche Sachen heranwagt, liegt wirtschaftlich tief im roten Bereich – unwirtschaftlicher geht es kaum!
Und das wissen die Gerichte!
Sie ignorieren bewusst, dass das Folgende gilt:
Wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren oder niedrigeren Streitwertes gemäß § 52 Abs. 1 GKG hergibt, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG zwingend ein Streitwert von 5000 € festzusetzen (Kopp/Schenke VwGO 30. Auflage 2024, Anh § 164 Rdn 8). Da für Strafvollstreckungssachen vornehmlich die VwGO gilt, ist § 52 GKG auch direkt anwendbar.
Es ist endlich Schluss zu machen mit den den § 52 GKG ignorierenden Streitwertfestsetzungen im unteren Lächerlichkeitsbereich, weil erkennbar und ausschließlich damit erreicht werden soll, dass sich in Strafvollstreckungssachen kompetente Rechtsanwälte dagegen wehren, überhaupt tätig zu werden, weil mit den bisherigen gesetzwidrigen Streitwerthöhen kein wirtschaftliches Tätigwerden möglich ist, im Gegenteil, bei Anwendung der von den Gerichten gesetzwidrig in Ansatz gebrachten Streitwerten droht der Existenzverlust, wenn man sich als Rechtsanwalt, der von den Vergütungen abhängig ist, vornehmlich um Strafvollstreckungssachen kümmern würde.
Es entsteht der gern zu widerlegende – ich bin auf die Argumente gespannt – Eindruck, dass es Justizvollzugsanstalten und den für diese Sachen zuständigen Gerichten sehr entgegenkommt, dass über diese Streitwertpolitik kompetente „Gegner“ abgeschreckt werden.
Diesen offenbar gern und genüsslich genommenen Gesetzesverstöße ist ein Riegel vorzuschieben, § 52 Abs. II GKG ist anzuwenden und der Auffangstreitwert ist grundsätzlich in Ansatz zu bringen, es sei denn, es geht um bezifferbare Ansprüche. Aus der gesetzlichen Wertung des § 52 Abs. 2 GKG folgt, dass der Auffangstreitwert (5.000,00 €) immer anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Daraus ergibt sich, dass allein wegen der Streitwertfestsetzung keine gerichtlichen Beweisermittlungen und -erhebungen geboten sind, der Auffangstreitwert also zwingend ist, wenn keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung zu finden sind.
Alle Kollegen, die sich dann doch hin und wieder um Strafvollstreckungssachen kümmern, werden gebeten, sich für § 52 GKG stark zu machen und entsprechende Rechtsmittel bei den Lächerlichkeitsstreitwerten einzulegen, denn:
steter Tropfen höhlt den Stein!

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