Anscheißen lohnt sich nicht (immer)

Viele Straftäter aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität glauben, dass Sie sich mit dem Aufdecken von Straftaten anderer im eigenen Verfahren teils erhebliche Vorteile erkaufen können. Das stimmt aber nicht immer.

Denn sowohl nach § 31 BtMG als auch nach § 35 KCanG – den Kronzeugenregelungen – gilt, dass sich das freiwillige Offenbaren (Anscheißen) auf Taten beziehen muss, die „im Zusammenhang mit seiner Tat“ stehen muss. Und genau das wird – leider auch von schlecht beratenden Verteidigerkollegen, – oft übersehen, so dass im Nachhinein das Geschrei groß ist, warum man keinen Rabatt bekommen hat, obwohl man die halbe Unterwelt in die Pfanne gehauen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGHUrt. v. 27.3.2025 – 4 StR 565/24 (LG Dortmund)) dazu aus:

Ein solcher Zusammenhang, d. h. ein innerer und verbindender Bezug zwischen der eigenen und der offenbarten Tat (vgl. BT-Dr. 17/9695, S. 8; BGH, Urt. v. 25.9.2018 – 5 StR 251/18 Rn 15, NJW 2019, 245 = NStZ 2019, 98), besteht etwa, wenn der „Kronzeuge“ das tatbestandliche Handeln eines Mittäters aufdeckt, aber auch, wenn sich die aufgedeckte Tat als Teil einer fortgesetzten Handlung des Mittäters erweist, an der der „Kronzeuge“ jedenfalls in anderen Handlungsabschnitten beteiligt war, oder wenn es sich um weitere Geschäfte eines BtM-Lieferanten des „Kronzeugen“ handelt; er ist auch angenommen worden für weitere Taten eines BtM-Kuriers im Auftrag desselben Hintermannes sowie in dem Fall, dass neben einer Vielzahl von Taten mit geleisteter Aufklärungshilfe bei 2 Taten der erforderliche Aufklärungserfolg nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 20.3.2014 – 3 StR 429/13 Rn 10, BeckRS 2014, 10212 mwN). Dasselbe gilt für mehrere Bandentaten derselben Tätergruppierung (vgl. BGH, Beschl. v. 3.6.2015 – 4 StR 105/15 Rn 3, BeckRS 2015, 11490 = wistra 2015, 351; v. 3.3.2015 – 3 StR 595/14 Rn 9, BeckRS 2015, 7957 jew. zu § 46b StGB). Nicht ausreichend ist demgegenüber ein bloß örtliches und zeitliches Zusammentreffen offenbarter und (weiterer) eigener Straftaten (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.2018 – 5 StR 251/18 Rn 16, NJW 2019, 245 [246]; Weber, in: Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 31 BtMG Rn 43).

Was leider auch oft übersehen wird, ist, dass die Möglichkeit der Strafmilderung nur dann eintritt, wenn – Achtung: Zeitdruck – die Offenbarung -Aufklärungshilfe – vor Eröffnung des Hauptverfahrens geleistet werden (§ 31 Satz 3 BtMG, § 35 Satz 3 KCanG i. V. mit § 46b III StGB) muss. Bedeutet, dass spätestens unmittelbar nach Anklageerhebung die „Hosen runtergelassen“ werden müssen.

Ob sich die angeblichen Milderungen danach wirklich merklich auswirken, steht auf einem anderen Blatt, so mancher Kronzeuge ist da schon bitter enttäuscht worden.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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