Wie nicht selten bei Gerichten hat das Landgericht Halle in einer zu Gunsten eines Betroffenen gefällten Entscheidung zwar die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, aber „vergessen“, in den Tenor aufzunehmen, dass auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu tragen sind.
Ich habe dann das getan, was ich jeder Kollegin und jedem Kollegen empfehle, und wie folgt formuliert:
.
beantrage ich namens und in Vollmacht des Betroffenen,
den fehlenden Kostenausspruch bezüglich der notwendigen Auslagen nach § 33a StPO zu ergänzen bzw. diese offenbare Unrichtigkeit nach Maßgabe von § 319 ZPO zu berichtigen.
Hilfsweise lege ich namens und in Vollmacht des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts
sofortige Beschwerde
ein, soweit eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen unterblieben ist; der Beschluss ist dahingehend zu ergänzen, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen die Staatskasse trägt.
Das Ergebnis – kein Hexenwerk – war dann der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg 1 Ws 213/26 B-Sonst vom 26.06.2026, wonach auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten der Beschluss der 3. Großen Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2026 (3 Qs 7/26) im Tenor dahingehend ergänzt wird, dass die dem Verurteilten erwachsenen notwendigen Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, und dass die Kosten dieses weiteren Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen ebenfalls der Landeskasse zur Last fallen.
Unverständlich, wie oft in solchen Beschlüssen der Ausgangsgerichte die notwendigen Auslagen des jeweils Betroffenen „vergessen“ werden (und damit eine völlig unnötige Kosten- und Ressourcenlawine ausgelöst wird, unverständlich aber auch, wie selten von Verteidigern insoweit nachgehakt wird.
RSS – Beiträge