Wichtige Entscheidung für arbeitende Gefangene in Sachsen-Anhalt: Freistellungstage nach § 31 JVollzGB I LSA und die zusätzlichen Freistellungstage nach § 64a JVollzGB I LSA stehen nebeneinander. Die JVA darf den Erwerb der zusätzlichen Tage nicht dadurch kürzen oder verzögern, dass bereits „Urlaubstage“ nach § 31 genommen wurden.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich mit Beschluss vom 23. September 2026 (1 Ws 295/26) meiner Rechtsmeinung angeschlossen und klargestellt: Wer drei Monate zusammenhängend arbeitet oder an einer zugewiesenen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt, kann die zwei zusätzlichen Freistellungstage nach § 64a Abs. 2 JVollzGB I LSA grundsätzlich auch dann erwerben, wenn er in diesem Zeitraum Freistellung nach § 31 JVollzGB I LSA in Anspruch genommen hat.
Die Begründung ist eindeutig: § 64a trägt die Überschrift „Zusätzliche Anerkennung“. Die Regelung soll geleistete Arbeit und Qualifizierung honorieren – nicht den bestehenden Urlaubsanspruch ersetzen oder entwerten. Beide Ansprüche sind eigenständige Begünstigungen.
Das OLG verpflichtete die JVA Burg, beide Ansprüche kumulativ zu berücksichtigen, und hob die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Stendal auf. Für Gefangene zumindest in allen Justizvollzugsanstalten in Sachsen-Anhalt bedeutet das: Die Berechnung der zusätzlichen Freistellungstage muss überprüft werden, wenn die JVA Urlaubstage nach § 31 als Unterbrechung oder Hemmung des Dreimonatszeitraums behandelt hat.
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