Abgetretene Kostenerstattung im Strafverfahren: Festsetzung muss zugunsten des Verteidigers erfolgen (Landgericht Halle 16 Qs 48/26 mit Bezug OLG Naumburg 1 Ws 307/25)

Das Landgericht Halle hat am 25.09.2026 (16 Qs 48/26) in einem aktuellen Kostenfestsetzungsbeschluss die praktische Konsequenz aus der Grundsatzentscheidung des OLG Naumburg vom 8. Oktober 2025 – 1 Ws 307/25 – gezogen: Ist der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten wirksam an seinen Verteidiger abgetreten, ist der Betrag unmittelbar zugunsten des Verteidigers festzusetzen.

Worum es geht?

Nach einem Freispruch oder einer sonstigen Auslagenentscheidung zugunsten des Angeklagten trägt regelmäßig die Staatskasse dessen notwendige Auslagen, insbesondere Verteidigerkosten. Der Erstattungsanspruch entsteht zunächst beim Angeklagten. Er kann ihn jedoch an seinen Verteidiger abtreten.

§ 43 RVG lautet:

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.

Dann ist im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidend, dass nicht nur die Auszahlung an den Verteidiger veranlasst wird. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst muss vielmehr klarstellen, dass die Forderung dem Verteidiger als Zessionar zusteht.

Genau diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht Halle nun umgesetzt und dabei auf den Beschluss des OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Oktober 2025 – 1 Ws 307/25 – Bezug genommen, den ich ebenfalls erwirkt hatte. Die dort geklärte Frage betrifft nicht eine bloße Zahlungsanweisung, sondern die zutreffende Bestimmung des Gläubigers im Kostenfestsetzungsbeschluss.

Warum das praktisch wichtig ist:

Eine Festsetzung zugunsten des Angeklagten kann erhebliche Risiken schaffen, wenn dieser gegenüber der Staatskasse noch Verbindlichkeiten aus anderen Verfahren hat, etwa aus rechtskräftigen Kostenansätzen, Geldstrafen oder sonstigen justiziellen Forderungen.

Ist der Angeklagte als Gläubiger des Erstattungsanspruchs ausgewiesen, könnte die Staatskasse versuchen, mit eigenen fälligen Gegenforderungen aufzurechnen. Ob eine konkrete Aufrechnung im Einzelfall materiell-rechtlich und vollstreckungsrechtlich zulässig wäre, hängt zwar von Art, Fälligkeit, Gegenseitigkeit und Durchsetzbarkeit der jeweiligen Forderungen ab. Das Risiko einer solchen Verrechnung entsteht aber gerade dadurch, dass die Festsetzung den Angeklagten und nicht den tatsächlichen Zessionar als Berechtigten benennt.

Wird dagegen aufgrund einer vorangegangenen wirksamen Abtretung zugunsten des Verteidigers festgesetzt, fehlt es für eine Aufrechnung der Staatskasse mit Forderungen gegen den Angeklagten an der notwendigen Gegenseitigkeit: Erstattungsforderung und Gegenforderung stehen nicht zwischen denselben Rechtssubjekten. Die Abtretung schützt damit nicht nur die Abrechnung zwischen Mandant und Verteidiger, sondern kann auch verhindern, dass ein dem Verteidiger zustehender Erstattungsbetrag zur Begleichung fremder Rückstände des Mandanten eingesetzt wird.

Konsequenz für die Verteidigung

Die Abtretung sollte schriftlich eindeutig erklärt und dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügt werden. Beantragt werden sollte sodann nicht lediglich die Auszahlung an den Verteidiger, sondern ausdrücklich:

Die notwendigen Auslagen sind aus abgetretenem Recht zugunsten des Verteidigers festzusetzen.

Der aktuelle Beschluss des Landgerichts Halle zeigt: Die Entscheidung des OLG Naumburg ist in der Praxis angekommen.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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