Was ist KEINE Konfliktverteidigung und wofür kann es eine Pauschvergütung geben? OLG Hamm III-5 AR 9/26 vom 27.10.2026

Es gibt Richter, die empfinden schon das Stellen eines Beweisantrages als „Konfliktverteidigung“, werden dann – vornehm ausgedrückt – pissig und meinen, der angeklagten Person und/oder dem Verteidiger zeigen zu müssen, wo „Barthel den Most holt“. Ich nenne diese Exemplare ihrem Wesen entsprechend liebevoll Konfliktrichter.

Und dann gibt es noch als Unterkategorie dieser Gattung der Konfliktrichter diejenigen, die jeden Verteidiger sofort als bösartigen „Konfliktverteidiger“ abtun, wenn selbiger Verteidiger es wagt, prozessuale Fehler dieses Richters zu monieren und das tut, wozu er berufsrechtlich verpflichtet ist, nämlich sich für den Mandanten gegen diese Fehler zu wehren und gegebenenfalls Vorteile für den Mandanten aus diesen Fehlern zu generieren.

Ein solches möglicherweise ganz leicht überhebliches und in Spuren narzisstisch verblendetes Paradebeispiel eines Konfliktrichters ist mir in einem Verfahren beim Landgericht Münster untergekommen. Dieser Richter hat – aus meiner Sicht – nichts richtig, dafür aber konsequenterweise alles falsch (bitte den beigefügten Beschluss OLG Hamm III-5 AR 9/26 vom 27.10.2026 genüsslich lesen) gemacht und hat mir mit seinem vorgelwilden Getue alle Türen geöffnet, diese Fehler so auszunutzen, dass er letztlich mit seinen Kollegen die Notbremse ziehen musste und ein Ende des Verfahrens nach § 153a StPO – das ansonsten vermutlich so nie erreichbar gewesen wäre – nicht nur herbeigesehnt hat, sondern tatsächlich zulassen musste.

Und klar, in seiner Stellungnahme zu meinem Pauschvergütungsantrag räumt er natürlich nicht seine eigenen teilweise gravierenden Fehler ein, sondern – oh Wunder – betitelt mich als bösen Konfliktverteidiger.

Aber das Karma schlägt gnadenlos zurück, dem Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm III-5 AR 9/26 vom 27.10.2026) gefällt das gar nicht und nimmt die Gelegenheit wahr, diesem Konfliktrichter einmal deutlich vor Augen zu führen, was alles gerade keine Konfliktverteidigung, sondern solide Verteidigerarbeit ist.

Dass dabei netterweise auch noch eine antragsgemäß festgesetzte Pauschvergütung für mich herumgekommen ist, versüsst den deutlichen Rüffel für den münsteraner Konfliktrichter noch als Kirsche auf der Sahnetorte.

Resümee: Nicht von irgendwelchen pseudowichtigen Konfliktrichtern ins Bockshorn jagen lassen, prozessuale Fehler aufdecken und nutzen und durchaus auch Pauschgebührenanträge stellen, die sich nicht gleich aufdrängen.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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