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Doppelter Irrtum in der Strafzumessung

Es gilt, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angekl. regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 II StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen. Weiterlesen

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