Doppelter Irrtum in der Strafzumessung

Nicht nur Richter und Staatsanwälte, auch erwachsene Strafverteidiger haben einen Wandel in der Rechtsprechung entweder nicht richtig verstanden, oder, das gilt dann mehr für die Richter und Staatsanwälte, wollen diesen Wandel gerne in ihrem Sinne missverstehen.

Früher – in den „guten“ alten Zeiten – wurden rechtsstaatswidrige Verfahrenverzögerungen, der zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer (angeblich) im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 (sog. Heghmanns-Beschluss) grundlegend entschieden, dass bestimmte Verfahrensverzögerungen künftig nicht mehr wie bisher (nur) bei der Strafzumessung, sondern nach der sogenannten Vollstreckungslösung zu berücksichtigen sind, dass also Anteile der verhängten Strafe als verbüßt anzusehen sind.

Der Tenor des Beschlusses ist insoweit missverständlich formuliert, als dass zu lesen ist:

… so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

Das führt seit Jahren dazu, dass Gerichte oft ungerügt zum Schluss einfach eine bestimmte Anzahl von Tagessätzen oder von Monaten zu verbüßender Freiheitsstrafe als „bereits vollstreckt“ erklären – und das war es dann! Im Rahmen der Strafzumessung wurden und werden dann keine Abschläge mehr vorgenommen, möglicherweise wegen der missverständlichen Formulierung „anstelle“, so dass man meint, auf de richtigen Seite zu stehen.

Das ist aber falsch. Schon in dem Beschluss vom 17.10.2008 heißt es nämlich:

Hierdurch wird der überlangen Verfahrensdauer andererseits jedoch nicht ihre Bedeutung als Strafzumessungsgrund genommen. Sie bleibt als solcher zunächst bedeutsam deswegen, weil allein schon durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, das Strafbedürfnis allgemein abnimmt. Sie behält – unbeschadet der insoweit zutreffenden dogmatischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen, StV 2007, 487 [490 Fußn. 27]) – ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH, NJW 1999, 1198 = NStZ 1999, 181; NJW 1990, 56 = NStZ 1988, 552; NStZ 1992, 229 [230]; NStZ-RR 1998, 108). Lediglich der hiermit zwar faktisch eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädigende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die i.S. des § 46 StGBangemessene Strafe gesondert ausgeglichen.

Das bedeutet, dass allein die Verfahrensdauer als solche und die lange Zeit, die seit der Tat vergangen ist, sehr wohl weiterhin im Rahmen der Strafzumessung ihren Niederschlag finden muss, allein die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung soll ausschließlich durch die Kompensation berücksichtigt werden. Die Verfahrensdauer als solche hat sich also zunächst ausschließlich in der Strafzumessung niederzuschlagen, zu der Kompensationslösung kommt man dann darüber hinaus, wenn die überlange Verfahrensdauer auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht.

Das wurde und wird gern missverstanden, viele Urteile unterscheiden gar nicht zwischen langer Verfahrensdauer und rechtsstaatswidriger Verzögerung, zum Schluss werden einfach der ein oder andere Monat oder einige Tagessätze für vollstreckt erklärt, und das war es dann.

Und – der zweite Irrtum – das geschieht dann oft auch bei der Aburteilung mehrerer Taten, die in eine Gesamtstrafe einfließen. Ganz zum Schluß wird von der Gesamtstrafe ein Teil für vollstreckt erklärt, offenbar, ohne dass nachgedacht wird.

Auch das ist schlicht falsch, denn – so eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHBeschl. v. 4.12.2024 – 2 StR 472/23) – gilt nach wie vor:

Die StrK hat die „erhebliche Verzögerung des vorliegenden Strafverfahrens durch die beteiligten Strafverfolgungsbehörden“ und „die damit einhergehende Belastung“ für die Angekl. lediglich im Rahmen der Kompensationsentscheidung berücksichtigt. Sie hat zwar zutreffend erkannt, dass die mit einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verbundene Belastung der Angekl. keinen selbstständigen Strafmilderungsgrund darstellt (BGH, Urt. v. 5.4.2023 – 6 StR 517/22 Rn 9, NStZ-RR 2023, 168 mwN). Sie hat aber übersehen, dass der große zeitliche Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen auf den Angekl. regelmäßig gewichtige Strafmilderungsgründe nach § 46 II StGB bei der Zumessung der Einzelstrafen darstellen, die im Urteil nach § 267 III 1 StPO anzuführen sind (BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – 2 StR 541/21 Rn 6, BeckRS 2022, 13525 mwN). Dies ist nicht geschehen.

Hier wird nochmals ganz deutlich, dass sich die Milderungen zunächst in den Einzelstrafen niederzuschlagen haben, und nicht lediglich in der Gesamtstrafe. Dazu wird auch nochmals ganz deutlich, dass allein die Dauer des Verfahrens Strafzumessungskriterium bleibt und gerade nicht in die Vollstreckungslösung ausgelagert wird, das gilt nur für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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