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Wenn die Ausbildung von Staatsanwälten schon beim prozessualen Grundwissen scheitert

„Eine besondere Form ist für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschrieben. Der Verteidiger muss die, missverständlich so bezeichnete „Verteigervollmacht“ demgemäß nicht … schriftlich beibringen; die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab.“ Weiterlesen

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