Leider viel zu selten von Gerichten, Staatsanwälten und Verteidigern gesehen und angesprochen: Die so genannte „Rückbelastungsgefahr“, die auch dem selbst bereits rechtskräftig abgeurteilten Zeugen die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO eröffnet, um zu verhindern, dass ein ehemals Beteiligter an seinen Taten nachträglich die Keule herausholt, um ihn dann seinerseits wegen seiner Aussagen zu „bestrafen“.
Jeder Strafjurist sollte sich deshalb die Anwendungsgedanken der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 6. 2. 2002 – 2 BvR 1249/01; NJW 2002, 1411 ff.) verinnerlichen und dann, wenn solche Fälle vorliegen, auch über die Anwendung nachdenken.
Ausgesprochen rechtsprechungsfest und anwendungsoffen gestern das Landgericht Magdeburg, dort wurde der Rechtsgedanke auch auf einen außerhalb des Betäubungsmittelstrafrechtes liegenden Fall übertragen. Völlig zu Recht, zumal in diesem Fällen auch die Frage der falschen Verdächtigung im Vorfeld eine Rolle spielen kann, die bedacht werden muss. Dazu ein ander Mal.

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