Die Welt der Strafprozesse, das Umfeld der Strafjustiz und mehr aus der Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Halle (Saale) (Eigenwerbung eingeschlossen)
Zugleich wird betont, dass dieser Umstand natürlich bei der Urteilsfindung keine Rolle gespielt hat.
Kann das wirklich so sein? Kann tatsächlich etwas „Unbegreifliches“ ausgeblendet werden, oder darf einem Richter ein schweigender und damit unbewegter, „stoischer“ Angeklagter gar nicht unbegreiflich sein?
Ich dachte beim Lesen des Beitrags an die „sei spontan Paradoxie“. Hätte der Angeklagte alles raus gelassen, wäre er wahrscheinlich als taktisch, berechnend durchgegangen.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zum Schluss beharrlich geschwiegen hat. Strafmildernd hingegen der Umstand, dass ihm die Tat nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Sicher spielt das eine Rolle, die belastenden Aussagen und Indizien haben mehr Gewicht, als wenn der Angeklagte wie Herr Kachelmann von Anfang an die Unschuld betonen und dies mit einer eigenen Geschichte unterlegen. Die Richterin wird wohl eher nicht zu den harten zählen, da stellt sich die Frage, ob dann ein Befangenheitsantrag Sinn macht, zumal ein härterer Richter hier bei den Tatfolgen sicher eine Strafe ohne Bewährung gegeben hätte.
Meines Erachtens stellt sich bei 1,8 Promille die Frage, ob nicht eine bedingt vorsätzliche Trunkenheitsfahrt vorliegt, z.b. wenn ein Sachverständiger feststellt, das das Trinkende nicht weit zurückliegt. Auch spricht der Fahrfehler eher dafür, das der Täter sein Fahrzeug gar nicht mehr in Griff hatte.
Ich dachte beim Lesen des Beitrags an die „sei spontan Paradoxie“. Hätte der Angeklagte alles raus gelassen, wäre er wahrscheinlich als taktisch, berechnend durchgegangen.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bis zum Schluss beharrlich geschwiegen hat. Strafmildernd hingegen der Umstand, dass ihm die Tat nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
Sicher spielt das eine Rolle, die belastenden Aussagen und Indizien haben mehr Gewicht, als wenn der Angeklagte wie Herr Kachelmann von Anfang an die Unschuld betonen und dies mit einer eigenen Geschichte unterlegen. Die Richterin wird wohl eher nicht zu den harten zählen, da stellt sich die Frage, ob dann ein Befangenheitsantrag Sinn macht, zumal ein härterer Richter hier bei den Tatfolgen sicher eine Strafe ohne Bewährung gegeben hätte.
Meines Erachtens stellt sich bei 1,8 Promille die Frage, ob nicht eine bedingt vorsätzliche Trunkenheitsfahrt vorliegt, z.b. wenn ein Sachverständiger feststellt, das das Trinkende nicht weit zurückliegt. Auch spricht der Fahrfehler eher dafür, das der Täter sein Fahrzeug gar nicht mehr in Griff hatte.