Ja, so will es das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Die Prostitutionstätigkeit der/des (mal gegendert) Prostituierten als einzelne Person bedarf keiner Erlaubnis, sie muss aber angemeldet werden. Voraussetzung dieser Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung und ein Informations- und Beratungsgespräch, dann erhält man auf seinen Namen und, wenn gewünscht, auf seinen „Künstlernamen“, die Anmeldebescheinigung, den „Hurenpass“ (nicht gegendert).
Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes, also das Ziehen wirtschaftlichen Nutzens aus der Prostitutionstätigkeit anderer, ist aber erlaubnispflichtig. Zu erwarten ist, dass schon die reine Zusammenarbeit zweier prostituierter als Prostitutionsgewerbe bewertet werden wird, also die Erlaubnispflicht eintreten wird. Auch weitere Pflichten ergeben sich daraus, insoweit dringend anwaltlichen rat einholen, denn Verstöße kosten schnell hohe Bußgelder.

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