Eigentlich hört es sich ganz einfach an:
§ 467 Absatz V StPO:
Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
Das ist mal ein Gesetzestext, den man sofort verstehen kann.
Nun gibt es aber prozessuale Konstellationen, in denen sich alle Beteiligten einig sind, dass die Kostentragungspflicht „ungerecht“, jedenfalls unangebracht wäre, es vielmehr nahe liegt, der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen, also zum Beispiel die Kosten der Verteidigung aufzuerlegen.
Gibt es einen Ausweg trotz des eindeutigen Wortlautes?
Ja, sogar mindestens zwei.
1. § 465 Absatz II StPO gibt folgende Möglichkeit, die anwendbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO, beliebige Auflage, § 153 a StPO Rdn. 55):
Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
2. Der noch elegantere Weg ist – wenn das gegenseitige Vertrauen gerechtfertigt ist -, dass die Verteidigung in absprache mit Staatsanwaltschaft und Gericht der Mandantschaft rät, den als Auflage gedachten Betrag oder die als Auflage gedachte Erklärung quasi im Wege der Vorleistung zu zahlen oder abzugeben, so dass damit das Tor geöffnet wird, das Verfahren nunmehr nach § 153 StPO (ohne a!) einzustellen, so dass dann § 467 Absatz I StPO gilt, aus dem sich ergibt:
Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
Ergebnis: BINGO

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