Ein Justizvollzugsbeamter soll angeblich für 20,00 € einem Strafgefangenen ein illegales Handy belassen haben oder das Entsorgen des Handys nicht verhindert haben, er bestreitet diese Tat energisch – das war 2018!
Er wird angeklagt wegen des Verdachtes der Bestechlichkeit. Er wird unter erheblicher Verkürzung seiner Dienstbezüge vom Dienst freigestellt, also suspendiert. Ein Prozess-Marathon beginnt.
Zunächst wird die Anklage nicht zugelassen. Die Staatsanwaltschaft geht in die Beschwerde, die Zulassung erfolgt. Beim Amtsgericht wird der Angeklagte freigesprochen, die Staatsanwaltschaft geht in Berufung. Auch in der Berufung wird der Angeklagte freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft geht in Revision. Das Oberlandesgericht hebt das Urteil der Berufungskammer des Landgerichts auf und verweist die Sache an eine andere Berufungskammer.
Die Vorsitzende dieser Berufungskammer ist privat durchaus in der Nähe des Sicherheitsdienstleiters der Justizvollzugsanstalt einzuordnen, und plötzlich und unerwartet kommt es zu einer Verurteilung – siehe „Wenn die Verurteilungssucht ungezügelt wird„.
Auf meine Revision hebt das Oberlandesgericht das murksige Urteil auf und verweist die Sache an eine weitere Berufungskammer des Landgerichts zurück.
Der Sicherheitsdienstleiter der Justizvollzugsanstalt macht als Zeuge eine höchst unangenehme Figur, arrogant, überheblich, Gegenfragen stellend, der Gipfel: „Hören Sie mir doch mal endlich richtig zu!“ wirft er dem Vorsitzenden an den Kopf. Unerträglich dieser Typ.
Dann „zaubert“ er auch noch einen Vermerk aus der Tasche, den er angeblich vor Jahren zur Akte gereicht hat, der aber jedenfalls nach Erinnerung von Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Vorsitzenden der Berufungskammer und mir als Verteidiger dort nie gesehen wurde.
Die verurteilende Vorsitzende der vorherigen Berufungskammer als Zeugin, deren fluoreszierendes Äußeres mit der Schlichtheit des Inhaltes ihrer Aussage nicht richtig zusammenpasst, trägt auch nicht zu einer Konkretisierung des Vorwurfes bei.
Der Vorsitzende teilt dann dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft mit, was in einem nach vorläufiger Bewertung freisprechenden Urteil alles zu der Rolle des die Ermittlungen leitenden Kriminalbeamten, des Sicherheitsdienstleiters der Justizvollzugsanstalt und dem „Zusammenspiel“ dieser beiden Personen stehen könnte.
Nach einer Pause teilt dann der Sitzungsvertreter offenbar nach Rücksprache mit Abteilungs- und/oder Behördenleitung mit:
Die Staatsanwaltschaft nimmt (nach 6 Jahren) die Berufung gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts zurück.
Folge wird sein, dass man den Freigesprochenen wieder in den Dienst zu versetzen hat und ihm die einbehaltenen Dienstbezüge zuzüglich entstandenem Schaden (insgesamt 6-stellig?) zu erstatten haben wird. Wer die Akte kennt, weiß: alles völlig unnötig!

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