Voraussetzungen für den „offenen Vollzug“

Aus aktuellen Gründen weise ich darauf hin, dass Justizvollzugsanstalten keine selbstgeschaffenen Königreiche mit eigenen Gesetzen sind, vielmehr nichts weiter als Behörden, die Recht, Gesetz und den Gerichten zu folgen haben.

Manche Anstaltsleitungen entwickeln eine ungesunde eine unglaubliche Chuzpe, schränken einseitig immer weiter die Rechte der Gefangenen ein und treten den Resozialisierungsanspruch mit schwer beschuhten Füßen. Es entsteht hin und wieder der Eindruck, es entwickele sich in den Leitungen in manchen Justizvollzugsanstalten eine Subkultur mit eigenen Gesetzen und Vorschriften.

Eine Anstaltsleiterin, die offenbar völlig den Blick für ihre Rolle verloren hat, war sich dann in ihrer eigenen unglaublichen Arroganz nicht zu schade, zu äußern, dass sie Gerichtsurteile außer denen von Verfassungsgerichten nicht interessieren. Um dann kurz danach eine Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer zu ignorieren, so dass ihr letztlich erst vom Oberlandesgericht der Kopf gewaschen werden musste.

Der Fisch fängt am Kopf an zu stinken.

In vielen Bundesländern und Justizvollzugsanstalten wird beispielsweise die Frage der Verlegung in den offenen Vollzug missbraucht, um lediglich Günstlingen mit Beziehungen und/oder Geld diese Möglichkeit zu bieten. Auch insoweit: Hautgout am Fischkopf!

Entgegen der offenbar von vielen Justizvollzugsanstalten, von einigen Strafvollstreckungskammern und wenigen Oberlandesgerichten vertretenen Meinung handelt es sich bei der Verlegung in den offenen Vollzug weder um ein Geschenk, eine Belohnung oder eine Möglichkeit, Günstlingen oder Personen mit guten oder fragwürdigen Beziehungen schnelle Vorteile zu verschaffen, vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont, dass die Resozialisierung das primäre Ziel des Strafvollzugs ist und dass er offene Vollzug hierfür besondere Möglichkeiten bietet, da er den Gefangenen ermöglicht, soziale Kontakte zu knüpfen, berufliche Fähigkeiten zu erwerben und sich damit auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei einige Kriterien aufgestellt, die leider oft von Justizvollzugsanstalten ignoriert werden oder die dort nicht bekannt sind, weil man die Befolgung von gerichtlichen Vorgaben verweigert, um eigene Interessen in den Vordergrund zu stellen. Beispielhaft sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu beachten:

  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Bei jeder Entscheidung über den Vollzugsplan, insbesondere bei der Frage der Verlegung in den offenen Vollzug, muss eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Dabei muss nicht nur die Sicherheit der Öffentlichkeit, sondern auch die Förderung der Resozialisierung berücksichtigt werden. Das bedeutet auch, dass die Eingriffe in die Grundrechte der Gefangenen dadurch gerechtfertigt sein müssen, dass das möglichst mildeste Mittel gewählt werden muss, also offener Vollzug vor geschlossenem Vollzug, wenn keine zwingenden Hindernisse entgegenstehen.
  • Individuelle Betrachtung: Das BVerfG fordert eine individuelle Betrachtung jedes einzelnen Gefangenen. Die Entscheidung über den offenen Vollzug darf nicht allein auf der Grundlage allgemeiner Kriterien getroffen werden, sondern muss die individuellen Umstände und die Prognose für eine erfolgreiche Resozialisierung berücksichtigen.
  • Recht auf Teilhabe: Gefangene haben ein Recht auf Teilhabe am sozialen Leben und auf die Entwicklung ihrer Persönlichkeit. Der offene Vollzug ermöglicht es den Gefangenen, dieses Recht in größerem Maße wahrzunehmen.
  • Verweigerung von Vollzugslockerungen: Die Verweigerung von Vollzugslockerungen, wie dem offenen Vollzug oder dem Freigang, kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn hierfür konkrete Gründe vorliegen. Eine pauschale Verweigerung ist unzulässig.
  • Entscheidungen zur Verweigerung von Vollzugslockerungen: Die pauschale Verweigerung von Vollzugslockerungen ist mit dem Grundrecht auf Freiheit und auf Entwicklung der Persönlichkeit unvereinbar.
  • Entscheidungen zur individuellen Betrachtung: Die Entscheidung über den offenen Vollzug darf nicht allein auf der Grundlage der Straftat oder der Dauer der Strafe getroffen werden, sondern dass die individuellen Umstände des Gefangenen maßgeblich sind. Auch die Tatleugnung ist kein Ausschließungsmerkmal.

Die Rechtsprechung des BVerfG hat also den offenen Vollzug als ein wichtiges Instrument zur Förderung der Resozialisierung etabliert. Die Gerichte sind laut Bundesverfassungsgericht verpflichtet, bei jeder Entscheidung über den Vollzugsplan die individuellen Umstände des Gefangenen und die Bedeutung der Resozialisierung zu berücksichtigen und bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt einzustellen, wobei auch die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ablehnung ausdrücklich zu überprüfen ist.

Als unmittelbare Entscheidungskriterien für die Gestaltung des Vollzuges sind die allgemeinen Strafzwecke durch die Strafvollzugsgesetze ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht konstatiert insoweit: Das materielle Strafrecht koppelt zwar die Entscheidung über den Status der Strafgefangenen an seine Schuld, gestaltet den Vollzug der Gefangenschaft, aber schuldunabhängig aus. Gesichtspunkte der Vergeltung und des Schuldausgleichs haben auf die Ausgestaltung des Vollzugs keinen Einfluss. Eine andere Praxis verstieße nicht nur gegen § 2 StVollzG, sondern auch gegen die im Strafgesetzbuch normierte Konzeption der Einheitsstrafe. Der Gesetzgeber hat die nach dem Vergeltungsprinzip abgestuften, durch unterschiedliche Schwere der Vollzugsbedingungen charakterisierten Haftarten Einschließung, Haft, Gefängnis und Zuchthaus abgeschafft. Demzufolge finden Unrechtsgehalt der Tat und Schwere der Schuld nur in der Dauer der Freiheitsstrafe Ausdruck. Nachdem der Richter über diese Dauer entschieden hat, ist es der Vollzugsbehörde verwehrt, bei Ausgestaltung des Vollzuges eine nachträgliche vollzugseigene Strafzumessung zu betreiben. Die Entscheidung über die Schuldschwere ist allein den Straf – und Vollstreckungsgerichten und ihren Statusentscheidungen vorbehalten. Diesen für die Auslegung und Anwendung tragenden Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt. Die Gestaltungsentscheidungen der Vollzugsbehörde folgen dem durch die Verfassung gebotenen und in den Strafvollzugsgesetzen positiv-rechtlich konkretisierten Ziel beziehungsweise der Aufgabe der Resozialisierung. Lediglich wenn es darum geht, die Voraussetzungen zu schaffen, die für die Prognoseentscheidung über die Flucht – und Missbrauchs Gefahr von Bedeutung sind, kann die Schuldschwere indirekt unmittelbar für die Gestaltungsentscheidungen der Vollzugsbehörde von Bedeutung sein (Laubenthal/Nestler u.a. StVollzG 13. Auflage 2024, Kapiel E Rdn. 211; Arloth/Kräh StVollzG § 10 Rdn. 11).

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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