Richterliche Ignoranz oder peinliche Unwissenheit?

Es gibt einige längst gelöste tatsächliche oder Rechtsprobleme, deren Lösung von Staatsanwälten und Richtern entweder ignoriert wird oder – ich weiß nicht, was peinlicher ist – gar nicht gekannt wird.

Eines der tatsächlichen Probleme ist die von weiterhin bestimmt noch 75% der Richter grottenfalsche Belehrung nach § 55 StPO, wonach ein Zeuge (nur) dann schweigen darf, wenn er sich selbst oder einen Angehörigen belasten würde, obwohl dieses Auskunftsverweigerungsrecht deutlich früher greift, nämlich bereits, wenn nur die Gefahr bestände, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dazu an anderer Stelle mehr.

Hier geht es – auch mal wieder – um unsäglichen Quatsch, den Staatsanwälte und Richter verbreiten über die §§ 153, 153a StPO. Beispielhaft sei erwähnt eine ausgewachsene vorsitzende Richterin einer Strafkammer beim Landgericht Frankfurt namens Eva-Marie Distler, die angeblich im sogenannten „Sommermärchen-Prozess“ gesagt haben soll:

„Eine Einstellung ist kein Freispruch.“ (Quelle: Mitteldeutsche Zeitung vom 27.08.2024)

und, jetzt kommts:

„Der Tatverdacht besteht weiter, auch wenn die Schuld als gering zu betrachten ist.“ (Quelle: ZDF am 26.08.2024)

Wenn sie das so gesagt haben sollte, hätte sie damit dokumentiert, dass sie keine Ahnung hat oder die insoweit völlig unzweideutige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlicht ignoriert und öffentlich in das Gegenteil verkehrt, denn sie will glauben machen, dass mit der Einstellung eine Schuld festgestellt wird, wenn auch nur eine geringe.

Das BVerfG sagt (seit vielen Jahren) immer wieder:

„Im übrigen setzt die Einstellung lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus; sie stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld!“ (Quelle: BVerfG ( 2. Kammer des Zweiten Senats ),  Beschluss vom  06.12.1995 –  2 BvR 1732/95)

Vielleicht ist die Dame ja falsch zitiert worden, ich glaube allerdings … – ich lasse es lieber! Jedenfalls fällt mir als Verteidiger dazu nichts mehr ein, das wissen meine Referendare schon besser (hoffentlich merken sie es sich, wenn sie mal Richter oder Staatsanwalt werden).

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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