Die Verzögerungsrüge (§ 198 GVG) wird in Strafverfahren von Verteidigern selten genutzt, was oft mit der vernünftigen Entscheidung zusammenhängt, dem Mandanten zu erklären, dass die Dauer eines Verfahrens ein anerkanntes Strafzumessungskriterium ist und man deshalb den schlafenden Hund nicht wecken sollte.
Es gibt aber Verfahren, in denen man im Gefühl hat, dass nach längerer Zeit eine Einstellung nach § 153a StPO in Frage kommen könnte. Bei solchen Konstellationen ist es mir in jüngster Vergangenheit mehrfach gelungen, nach Erhebung der Verzögerungsrüge eine solche Einstellung zu erreichen, wobei ich angeboten habe, dass der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte nach § 153a I StPO als Leistung bzw. Zahlung auf die Geltendmachung von einer Entschädigung nach § 198 I 1 GVG verzichtet. Ein feiner Weg, der wirtschaftlich auch von Vorteil für den Mandanten ist.
Aufpassen muss man, wenn man nach Beendigung eines Verfahrens, in dem die Verzögerungsrüge erhoben wurde, die Entschädigung geltend macht bzw. einklagt. Wenn nämlich das Ausgangsgericht in seinem Urteil oder seinem Einstellungsbescheid in irgendeiner Weise berücksichtigt, dass das Verfahren „überlang“ war, entfällt damit die Voraussetzung für die Entschädigung nach § 198 GVG, weil die Verzögerung durch die Berücksichtigung bereits kompensiert wurde.

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