Es ist ein Ausbund abwertender Arroganz, wie manche OLG-Richter mit Verteidigern beziehungsweise deren Belangen umgehen.
Zwei aktuelle Beispiele:
Erstes Beispiel: Ein Vorsitzender eines OLG-Senates verzögert die Bescheidung von Kostenanträgen von Verteidigern über Monate, obwohl in derselben Sache bereits von ihm Entscheidungen vorliegen, die er zum größten Teil nur abschreiben müsste. Es geht um hohe fünfstellige Beträge oder sogar mehr und teilweise um berufliche Existenzen, aber der feine Herr hat seit Monaten „keine Zeit“ für so etwas.
Zweites Beispiel: Ein Vorsitzender eines OLG-Senates (OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.2.2025 – 1 AR 15/24) lässt sich herab, mit feinen Worten darzustellen, dass einem Pauschgebührenantrag eines Verteidigers, der bei einer rechnerischen Stundenvergütung (Umsatz, nicht „Verdienst“) von höchstens 6,11 € gewagt hat, zu beantragen, ihm eine Vergütung zuzusprechen, die zu einem rechnerischen Stundenumsatz von höchstens 12,22 € geführt hätte, nicht stattzugeben ist, weil 6,11 € Umsatz pro Stunde oder weniger halt genug sind (Demnächst treffend kommentiert durch unser aller Gebührenpapst Detlef Burhoff in der Zeitschrift AGS).
Gut zu wissen:
Abwertende Arroganz entsteht oft als Überkompensation eines geringen Selbstwertgefühls. Indem andere abgewertet werden, versucht die Person, ihre eigene Unsicherheit zu kaschieren und ein Gefühl von Kontrolle und Dominanz zu erzeugen.
Unverschämt bleibt es allemal!

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