Ja, auch ich als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht arbeite mit „copy and paste“, oft drängt sich diese Vorgehensweise in diesem Job geradezu auf.
Aber jetzt ist mir das Urteil einer Richterin zugegangen, die sich nach meiner Ansicht ihre Arbeit dann doch eine (dicke) Spur zu sehr erleichtert hat.
Die Dame hatte schon in der Hauptverhandlung meine ungeteilte Aufmerksamkeit auf sich gezogen und sich damit in meine Schublade „Nicht ernst nehmen, aber unangenehm“ höchst aktiv hineingezwängt.
Und nun kam das „Urteil“, das aus verschiedenen Gründen nunmehr im Rahmen einer Sprungrevision zur Überprüfung ansteht. „Urteil“ in Anführungszeichen, weil ich mir eigentlich nicht so ganz klar darüber bin, ob das Pamphlet tatsächlich als ein solches bezeichnet werden kann.
Grund für meine Unsicherheit ist, dass die Dame – siehe Frage in der Überschrift – die „Feststellungen“ im Urteil darauf beschränkt hat, ein Foto von Teilen des ursprünglichen Strafbefehls in die Urteilsgründe zu kopieren; also nicht der Text wurde inhaltlich übernommen, sondern tatsächlich ein Foto/Scan der Strafbefehlsbegründung wurde in das Urteil hineinkopiert, das dann mit hineinkopierten/gescanten Steuerbescheiden und hineinkopierten/gescanten Exeltabellen von wem auch immer mit der Überschrift „Erfassung der Grundlagen zum Vorgang“ garniert.
Das 18-seitige Urteil hat mit dem Blatt des Tenors ganze 6 Seiten „Eigenarbeit“ der Frau Richterin, die „sich ganz besonders gut mit Konfliktverteidigern auskennt, weil sie zuvor schon beim Amtsgericht Leipzig gearbeitet hat“, die restlichen 12 Seiten sind abfotografierte/hineingescante und übernommene Schriftstücke.
Ich meine, das reicht nicht. Ich bin gespannt, ob sich das Oberlandesgericht zu dieser Vorgehensweise äußern wird.

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