Unter Kostendruck fällt dem Gesetzgeber immer mal wieder etwas ein, selten ist es umfassend sinnvoll, manchmal ist es Murks, oft liegt die Einordnung zwischen diesen Polen.
Als Folge von z.B. dem NSU-Verfahren in München oder dem Love-Parade-Verfahren in Duisburg hat man sich – nachvollziehbarerweise – Gedanken darüber gemacht, wie man möglicherweise Opferinteressen strafprozessual bündeln kann, und ist zu einem völlig unausgegorenem Ergebnis gekommen, das in vielen Fällen Nebenklagevertreter zwingend in berufsrechtliche Probleme führen wird.
§ 397b StPO spricht vorsichtshalber und richtigerweise von „gleichgelagerten Interessen“. Konkret heißt es:
Verfolgen mehrere Nebenkläger gleichgelagerte Interessen, so kann ihnen das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellen oder beiordnen.
So weit, so gut – oder schlecht?
Schaut man sich die Kommentare zu dieser neuen Möglichkeit an, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass viele der Kommentatoren von Berufsrecht keinen blassen Schimmer haben.
So behauptet Allgayer im Karlsruher Kommentar zu der Frage, ob gleichgelagerte Interessen vorliegen, ernsthaft:
Dabei ist nicht entscheidend, ob einer der Nebenkläger zugleich weitere Motive verfolgt, die zB auf die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche gerichtet sein können.
Nein, nein und nochmals nein, diese Aussage ist unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten schlicht falsch.
Wenn ein Rechtsanwalt von dem Opfer einer Straftat mit der Nebenklagevertretung beauftragt wird, dann gehört es zum Beispiel bei Körperverletzungsdelikten oder (versuchten) Tötungsdelikten – etwa bei Amokfahrten mit diversen Verletzten und Toten – zu seiner umfassenden Beratungspflicht, dass auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter und/oder anderweitig Verantwortliche möglich sind. Vertritt der Rechtsanwalt nun weitere Opfer, die er darüber aufzuklären hat, und nur zwei bitten darum, diese Ansprüche durchzusetzen, ggf. sogar als Adhäsionskläger in dem Strafverfahren, schnappt spätestens jetzt die Berufsrechtsfalle zu, außer, der Täter verfügt über ein unendliches Vermögen.
Bei einem endlichen Vermögen entstehen nämlich schon mit Übernahme des zweiten Mandates widerstreitende Interessen, denn das endliche Vermögen des Täters könnte bei der Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche des einen Mandanten so weit aufgebraucht sein, dass für den zweiten oder weitere Mandanten nichts oder nur wenig übrig bleibt. Wenn ich für den einen Mandanten vollstrecke, vermindern sich die Vollstreckungsmöglichkeiten für den nächsten Mandanten.
Der klassische Fall widerstreitender Interessen!
Zu der Beauftragung als Nebenklägervertreter gehört natürlich eine umfassende Beratungspflicht auch solche zivilrechtlichen Ansprüche betreffend, das kann nicht getrennt werden, so dass nach meiner Ansicht berufsrechtlich die Übernahme jeden weiteren Mandates verboten ist.
So ist dem Karlsruher Kommentar wenige Absätze nach obigem Zitat nachvollziehbar und richtig ausgeführt:
Die Annahme gleichgelagerter Interessen scheidet aus, wenn bei den Nebenklägern gegenläufige, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen bestehen, deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre (BT-Drs. 19/14747, 39).
Stimmt, so ist es, und schon ist die obige Aussage von Allgayer widerlegt, weil dort nicht weitergedacht wurde. Zu beachten dabei ist, dass der berufsrechtliche Hammer sehr früh fällt, nämlich schon bei der diesbezüglichen Beratung. § 43a Abs. 4 BRAO lautet nämlich:
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.
Ich halte deshalb die Anwendung von § 397b StPO für ausgeschlossen, wenn im Rahmen der Nebenklagevertretung auch andere Motive wie zum Beispiel Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden könnten. Schon die Möglichkeit verbietet die Massenbeiordnung.
Wenn denn einige berufsmäßige Opfer-Amsel-Dauernebenklägervertreter jetzt auch ob sich auflösender Honorarhoffnungen aufschreien mögen, das berufsrechtliche Verfahren wird noch schmerzlicher.

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