Im Strafvollzug gibt es kaum so viel Missbrauch von staatlicher Macht durch Justizvollzugsanstalten wie bei der Frage der Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug. Gern genommen, sozusagen das Lieblingskind bei dem Missbrauch durch die Justizvollzugsanstalten ist – ein Schelm, der Böses dabei denkt – die angebliche Missbrauchsgefahr, die Wunderwaffe als Ablehnungsgrund.
Kaum ein ablehnender Bescheid bei der Beantragung der Verlegung in den offenen Vollzug, bei dem die jeweilige Justizvollzugsanstalt nicht missbräuchlich auf angebliche abstrakte Missbrauchsgefahren zurückgreift und: BASTA
Und dann die vielen abschreibenden Strafvollstreckungskammern, deren Mitglieder oft zu glauben scheinen, sie existieren nur, um nachzuplappern, was die Justizvollzugsanstalten vorgeben.
Insoweit ausgesprochen angenehm und hilfreich – und richtig! – dass das Oberlandesgericht Naumburg in dem Beschluss 1 Ws 56/23 (RB-Vollzug) vom 06.03.2023 festgehalten hat, dass eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden müsse; es reiche nicht aus, dass eine derartige Gefahr nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Zu den dabei zu ermittelnden und berücksichtigenden Umständen gehören vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug. Fehlende Mitarbeit an der Behandlung reiche für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose.
Insgesamt ein ausgesprochen lesenswerter Beschluss!

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