Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich in der Entscheidung 1 Ws 211/26 RB-Vollzug vom 10.07.2026 mit der Frage befasst, ob bei einer zahnärztlichen Behandlung im Strafvollzug immer und uneingeschränkt die „billigste“ Lösung zu wählen ist. Dabei ist das Gericht zu der ausgewogenen Entscheidung gekommen, dass vor dem Hintergrund der Dauerhaftigkeit einer zahnprothetischen Versorgung, die bis nach der Haftzeit im Körper eines Antragstellers verbleibt, dessen Wunsch nach der Versorgung mit einem bestimmten, gleichermaßen geeigneten Material nicht mit der fehlenden Wirtschaftlichkeit abgelehnt werden kann, wenn der Gefangene sich bereit erklärt hat und wirtschaftlich in der Lage ist, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.
Die – auch wie viele andere – lesenswerte Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg lautet:

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