Strafvollstreckung: Uniform bei der Ausführung

Das Landgericht Stendal hat durch Beschluss vom 11.12.2025 (509 StVK 218/25 eAO) auf meinen Antrag hin den untauglichen Versuch der Justizvollzugsanstalt Burg, eine Ausführung meines Strafhaft verbüßenden Mandanten in das private, familiäre Umfeld durch Beamte begleiten zu lassen, die Uniform tragen sollten, mit überzeugender auf meinen Ausführungen beruhender Begründung im Keim erstickt.

So wird in dem Beschluss u.a. dargelegt:

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist – wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen – der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Vollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in der Stadtgebiet von „Freiheitshausen“, unter anderem in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus „Freiheitshausen“ stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.

Sodann beruft sich die Kammer noch auf die von mir genannte Entscheidung des OLG Hamburg 3 Vollz (Ws) 29/13, NStZ 2014, 231:

Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (FeestStVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. Aufl., § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). …

Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. …

Eine insgesamt ausgewogene und richtige Entscheidung gegen sture Rechthaberei einer Justizvollzugsanstalt, die mehr und mehr das Resozialisierungsziel völlig aus den Augen verliert, möglicherweise nicht ohne Absicht „vergessen“ hat.

Es lohnt sich in der Strafvollstreckung, die teilweise abwegigen Entscheidungen gerade bestimmter Justizvollzugsanstalten mit allen rechtlichen Mitteln anzugreifen, um dort den Entscheidungsträgern, die hin und wieder mit Fachwissen nicht gerade zugestopft sind, deren Grenzen aufzuzeigen und ihnen den Resozialisierungedanken in Erinnerung zu rufen und sie überhaupt darauf hinzuweisen, dass es ihn gibt.

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Science-Fiction in Brandenburg – die E-Akte ist da

Folgende Pressemitteilung hat mich fast umgehauen:

LANDESDIENST BRANDENBURG: Brandenburg schaltet letzte Polizeidirektion auf elektronische Akte um

Seit Montag arbeiten Justiz und Polizei in Brandenburg vollständig medienbruchfrei zusammen.

Potsdam (dts Nachrichtenagentur) – Das teilte das Justizministerium in Potsdam mit. Mit dem Anschluss der Polizeidirektion West werde nun der gesamte Prozess von der Strafanzeige bis zur Vollstreckung elektronisch abgewickelt. Justizminister Benjamin Grimm sprach von einem ‚Meilenstein für die Brandenburger Strafverfolgung‘. Gemeinsam mit dem Innenministerium seien die gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung fristgerecht umgesetzt worden. 

Innenminister René Wilke betonte, die digitale Vernetzung funktioniere reibungslos und der Austausch von Informationen erfolge effizient und sicher. Zusätzlich läuft seit Anfang des Monats ein Pilotprojekt mit der Bundespolizei am Flughafen Berlin-Brandenburg. Brandenburg gehört damit zu den wenigen Bundesländern, die bereits einen Teilbereich der Bundespolizei in den digitalen Prozess integriert haben.

Meldung der dts Nachrichtenagentur vom 16.12.2025

Da fragt sich jetzt nur noch für die Bundesländer, die das nicht können:

Dummheit oder Faulheit oder eine Kombination aus beiden Kriterien?

Ich quäle mich insbesondere in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen weiter mit kartonweise Papier herum, teilweise mit ausgedruckten Zweitakten, nachdem die Erstakten gescannt wurden. Soviel Dummheit schreit zum Himmel und müsste eigentlich dienstrechtliche Konsequenzen haben, aber …

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Kommunikation mit Staatsanwaltschaften und Gerichten

Ich finde es persönlich ausgesprochen schockierend, wie dämlich oder nachdenkensverweigernd sich Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften, Gerichten, aber auch einigen Kollegen bei der Anwendung des Kommunikationsweges über das „beA“ und der Möglichkeit des Scannens anstellen.

Insbesondere sind meine Erfahrungswerte in Braunschweig – aber nicht nur dort – so, dass ich erwäge, beim Ministerium anzuregen, zu überprüfen, ob man mal die Tassen im Schrank oder die Latten am Zaun nachzählt.

Da bekommt man per beA die auch rechtlich ausgesprochen blödsinnige Mitteilung, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden könne, weil selbige nicht verfügbar sei (dieser Schwachsinn kommt von Staatsanwälten, die nicht lesen können, denn bei einem Blick in § 147 StPO und Nr. 12 Abs. 2 RiStBV könnten des Lesens mächtige Staatsanwälte zu der Erkenntnis kommen, dass das Gesetz die Versandtheit oder Nichtverfügbarkeit als Grund für die Einsichtsverweigerung nicht kennt); nicht schlimm genug, denn 5 Tage später kommt genau dieses Schreiben nochmals, nunmehr fein eingetütet für 0,95 € mit Porto aus Steuergeldern versehen.

Was raucht man in solchen Behörden oder Gerichten, dass man solch schwachsinniges Geldrauswerfen nicht selbst erkennt. Es ist nicht nur das Porto, es ist das Papier, es ist der Umschlag, es ist der Ausdruckvorgang, es ist das Eintüten …..

Oder ich erhalte für über 10,00 € Porto ein Paket mit einem Aktenstapel, wobei auf jeder einzelnen Akte ein Zettel angeheftet ist, dass die Akten gescannt wurden. Warum dann einen Karton mit Papier und keine DVD oder ein Stick?

Aber Leichen im Sand von Portugal suchen, das ist (nur für das eigene EGO?) wichtiger, als einfache interne Abläufe wenigstens ein wenig an moderne Zeiten anzupassen.

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Klammer-Idioten

Hört man sich die Argumente von Staatsanwälten oder Richtern an, weshalb die E-Akte noch nicht geführt wird, wird man in Zustände zwischen tieftrauerndem Weinen, magenleerendem Kotzen und kopfklatschendem Unverständnis hin- und her- und hin- und her- und hin- und hergerissen.

So wenig Verständnis ich für das ausredenschwangere Gefasel für die bisherige Nichtumsetzung habe, umso hassiger werde ich, wenn denn dann diese Innovationsverweigerer und deren Lakaien auch noch aktiv diejenigen boykottieren, die dann die steuergeldfressenden Papierakten scannen wollen.

Da bekommen diese Kurzdenker doch tatsächlich den Furz in ihrem winzigen Resthirn, und versehen die Papierakten mit Heftklammern oder Klebezettelchen, um die Scanner dazu zu zwingen, zunächst die Akte durchzublättern, um diese mittelalterlichen Relikte zu entfernen.

Ich bin dafür, alle E-Akten-Verweigerer pensionslos fristlos rauszuschmeißen. Die E-Akte ist kein Hexenwerk, man muss nur wollen!

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Hin + Her – keiner will so richtig ran an das Verfahren wegen des Anschlages auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, das Verfahren zunächst nicht selbst fortzusetzen, sondern dem Generalbundesanwalt vorzulegen.

Der Grund: Die Richter sind der Meinung, dass die Tat (der Angriff auf den Weihnachtsmarkt) so schwer wiegt und so besonders ist, dass sie bundesweit bedeutsam ist und ein Oberlandesgericht zuständig sein könnte. Ob das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu führen ist, entscheidet aber zunächst einzig der Generalbundesanwalt.

Was das konkret bedeutet:


• Das Verfahren ruht nun vorerst beim Landgericht.
• Der Generalbundesanwalt prüft, ob er die Strafverfolgung selbst übernimmt.
• Spätestens bis zum 9. Oktober 2025 soll – so der Wunsch des Landgerichtes – der Generalbundesanwalt mitteilen, ob er den Fall übernimmt oder nicht.
• Sollte er nicht übernehmen, macht das Landgericht wie bisher weiter und bereitet die Hauptverhandlung vor.
• Die bestehenden Termine werden vorsorglich vom Landgericht bereits jetzt mit den Beteiligten abgestimmt, damit der Prozess – falls notwendig – ohne Verzögerung weitergehen kann.

Das weitere Vorgehen hängt also von der Entscheidung des Generalbundesanwalts ab. Bis dahin bleibt der aktuelle Zustand (Untersuchungshaft usw.) bestehen.

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